290  Further  Recht.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  für
2  rechts  des  Rheins.
1.
Nichtgeltung  der  Domprobstei  Bambergischen  Observanzen
  in  der  Stadt  Fürth.
(Vergl.  auch  2.  Erg.-Bd.  S.  168.)

Hierüber  enthält  ein  oberstrichterl.  Erkenntniß
Folgendes:

Der  oberste  Gerichtshof  hat  unterm  23.  Jan.
1870  in  der  Konkurssache  über  die  Giltigkeit  der
Domprobstei  bambergischen  Observanzen  in  Fürth
neuerliche  Recherchen  angeordnet  und  diese  haben
ergeben,  daß  zwischen  der  Stadt  Fürth  und  zwischen
  den  zu  derselben  ehemals  gehörigen  Ortschaften
  zu  unterscheiden  sei.

Hinsichtlich  der  Stadt  Fürth,  um  welche  es  sich
hier,  abgesehen  von  den  Landgemeinden,  allein  handelt,
  stimmen  alle  Erhebungen  in  der  Art  überein,
daß  fragliche  Observanzen  in  derselben  gänzlich  außer
Gebrauch  gekommen  sind.

Der  Grund,  aus  welchem  in  der  Stadt  Fürth
die  Domprobstel  bambergischen  Observanzen  keine
.  Geltung  mehr  haben,  beruht  theils  auf  der  mit  Beginn
  dieses  Jahrhunderts  erfolgten  Säkularisirung
des  Domstifts  Bamberg  und  dem  hiedurch  für  letzteres
  veranlaßten  Verluste  der  Gerichtsbarkeit,  theils
und  insbesondere  darauf,  daß  seitdem  die  Stadt
Fürth  an  Umfang,  Einwohnerzahl  und  Verkehr  ungemeln
  zunahm  und  eine  durchgreifende  Veränderung
  erlitt,  wonach  es  großen  Schwierigkeiten  unterliegen
  würde,  die  besonderen  Observanzen  der  früheren
  landesherrlichen  Gerichte  noch  fernerhin  aufrecht
zu  erhalten.  «

In  Erwägung  dieser  politischen  und  standesrechtlichen
  Umwälzungen  im  Allgemeinen,  sowie  der
tiefeingreifenden  Veränderungen  in  den  Verhältnissen