Vormundschaftl.  Haftung.  Haftung  des  Hypothekschäers.  291

der  Stadt  Fürth  insbesondere,  hat  der  oberste  Gerichtshof
  bereits  in  einem  früheren  in  der  Zeitschrift
des  bayer.  Anwaltsvereines  Bd.  IV  S.  189  abgedruckten
  Erkenntnisse  vom  15.  November  1861
den  Grundsatz  adoptirt,  daß  für  die  Stadt  Fürth  die
Domprobstei  bambergischen  Observanzen  keine  Giltigkeit
  mehr  haben  und  dortselbst  nur  die  Ansbacher
Provinztalrechte  Anwendung  finden  (nach  welchen
statt  allgemeiner  Gütergemeinschaft  der  Eheleute
nur  Errungenschaftsgemeinschaft  gilt).
OAGErk.  v.  1.  Juni  1871  RNr.  849  v.  1870.
2.

Vormundschaftliche  Haftung.

Die  Haftung  des  Vormundeß  wird  dadurch
nicht  beseitigt,  daß  derselbe  zur  betreffenden  Handlung
  die  obervormundschaftliche  Genehmigung  erhalten
  hat,  da  er  in  einem  Falle,  wo  nachtheilige  Ergebnisse
  für  das  Vermögen  des  Kuranden  zu  besorgen
  waren,  die  kuratelamtliche  Genehmigung  gar
nicht  hätte  beantragen  sollen.

OAGErk.  v.  7.  März  1870  RNr.  800  v.  1869.

3.
Haftung  der  Hypothekschätzer.

Daß  diese  Haftung  nicht  aus  dem  Versteigerungserlös
  allein  abzuleiten  ist,  sondern  mit  Berücksichtigung
  aller  auf  diesen  Erlös  einflußreichen  Momente
  zu  bemessen  kommt,  ist  in  einem  weiteren
oberstrichterl.  Erk.  v.  24.  Juli  1871  Reg.-Nr.  682
v.  1870  ausgesprochen.

4.
Datio  in  solntum.
Universitäts-Hauptkassier  N.  hatte  zur  theilweisen
  Deckung  eines  Kassadefektes  Werthpapiere  in  die
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