292  Datio  in  solutum.  Separ.-A.  d.  Usuk.-Besitzers.

Kasse  gelegt,  auf  welche  von  der  Universität  für  die
durch  den  Defekt  benachtheiligten  Stiftungen  Separationsansprüche
  erhoben  wurden.

Deren  Zurückweisung  erfolgte  in  der  Erwägung,
  daß  die  Datio  in  solutum,  nachdem  sie  wie
ein  Kauf  zu  beurthellen  sei,  eine  noch  vor  der  Konkurseröffnung
  über  das  Vermögen  des  Kassiers  erfolgte
  spezielle  Uebereinkunft  über  die  Ueberlassung
der  fraglichen  Werthsachen  an  Zahlungsstatt  und
diejenigen  veruntreuten  Summen,  welche  dadurch
gedeckt  werden  sollen,  vorausgesetzt  hätte  (daun
auch  aus  thatsächl.  Gründen).

OAG.-Erk.  v.  30.  Juni  1871.

5.
Separationsanspruch  des  Usukapionsbesitzers.
Separationsanspruch  nach  S.  2  der  Prior.-O.
kann  nicht  blos  der  wirkliche,  sondern  auch  der  präsumptive
  Eigenthümer  (Usukaptionsbesitzer)  geltend
machen,  der  in  der  Lage  ist,  die  publizianische  Klage
*ä  Erfolg  stellen  zu  können:
.  Bayer,  Theor.  des  Konk.-Proz.  6.  51.  S.  3
Ziff.  5  der  Prior.-O.;  vergl.  auch  Anm.  zur
GO.  cap.  20  8.  16  lit.  g.).
O##.-Erk.  ¾z  17.  Juni  1871  RNr.  18  v.  1870.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichte  1  in  Gegenständen  des

rafrechtes
in  der  Zeit  vom  1.  *x  17  bis  30.  Juni  1874.

1.  Siukgeset  für  das  deutsche  Reich.

2  Abs.  2.  Der  hier  ausgesprochene  Grundsat
  7  nach  Art.  4  des  bayerischen  Einführungs-