Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  293

Vollzugsgesetzes  vom  26.  Dezember  1871  im  Allgemeinen
  auch  auf  die  Strafbestimmungen  des  bayerischen
  Polizeistrafgesetzbuches  und  auf  die  mit  Bezugnahme
  auf  letzteres  erlassenen  Ortspolizeivorschriften
  Anwendung.

Seine  Anwendbarkeit  fällt  hinweg,  wenn  eine.
Ortspolizeivorschrift  deßhalb  einstweilen  eingestellt.
wurde,  weil  Ereignisse  theils  eingetreten,  theils  zu
hoffen  waren,  wodurch  diejenigen  Nachtheile  vermieden
  werden  können,  welche  die  Ortspolizeivorschrift
durch  Bezugnahme  auf  eine  Strafandrohung  des
Polizeistrafgesetzbuches  zu  vermeiden  suchte.  In  diesem
  Falle  sind  diejenigen  Uebertretungen  jener  Ortspolizeivorschrift,
  welche  vor  deren  Einslellung  begangen
  wurden,  auch  noch  nach  der  Einstellung
strafbar.  (E.  v.  30.  Dezember  1873  und  Pl.-E.
v.  22.  April  1874.)

Bemerkung.  In  einem  ähnlich  gelagerten
Falle  hat  ebenso  erkannt  das  Obertribunal  zu

erlin  am  12.  Januar  1872.  (Dr.  Goltdam-=mer
  Archiv  Bd.  XX,  79.  Oppenhoff,  Rechtsprechung
  Bd.  XIII,  36.)

Die  Allgemeinen  Vorschriften  über  Anrechnung
der  Untersuchungshaft  stehen  mit  den  besonderen
Strafbestimmungen  nicht  in  so  innigem  Zusammenhange,
  daß  bei  eingetretenem  Wechsel  der  Gesetzgebung
  der  Ausspruch  der  Strafe  auf  Grund  des  einen
der  verschiedenen  Gesetze  auch  die  Anwendung  der
in  diesem  enthaltenen  Bestimmungen  über  Anrechnung
  der  Untersuchungshaft  nothwendig  nach  sich
ziehen  müßte.  Die  Frage  über  Anurechnung  der  Untersuchungöhaft
  betrifft  lediglich  die  Verbüßung,  den
Vollzug  einer  selbständig  verhängten  Strafe,  und  ist
völlig  unabhängig  von  der  Frage,  mit  welcher
Strafe  eine  strafbare  Handlung  zu  belegen  sei,
welche,  vorbehaltlich  besonderer  Ausnahmsbestimmungen,
  nach  dem  jeweil  herrschenden  Gesetze  zu  lö-