294  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

sen  ist.  Vergl.  Art.  149  des  baperischen  Einführungs-Vollzugsgesetzes
  vom  26.  Dezember  1871.
(E.  v.  1.  Juni  1874.)

Wenn  behufs  Ermittelung  des  mildesten  Strafgesetzes
  die  angedrohten  Strafen  des  Gefängnisses
und  Zuchthauses  mit  einander  zu  vergleichen  sind,
so  ist  die  Zuchthausstrafe  immer  und  abgesehen  von
der  angedrohten  Strafdauer  als  die  härtere  Strafe
anzusehen,  wobel  der  Umstand,  daß  die  zu  verhängende
  Gefängnißstrafe  etwa  in  Zuchthausstrafe  umzuwandein
  ist,  nicht  in  Betracht  gezogen  werden  darf.
(E.  v.  9.  Dezember  1873.)

S.  28,  29.  Es  ist  unzulässig,  die  neben  einer
Geldstrafe  eventuell  zuerkannte  Freiheitsstrafe  nach
Monaten  anstatt  nach  Tagen  zu  bemessen.  (E.  v.
9.  August  1873.)

S.  40,  42.  Die  zur  Verhütung  fernerer  strafbarer
  Handlungen  im  Interesse  der  Rechtssicherheit
zulässige  Einziehung  von  Gegenständen  kann  vom
Richter  wegen  einer  strafbaren,  jedoch  nur  auf  Antrag
  verfolgbaren  That  selbst  dann  ausgesprochen
werden,  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte  den  ursprünglich
  gestellten  Antrag  auf  Strafverfolgung  wieder
  zurückgenommen  hat  und  deßhalb  eine  Verurtheilung
  der  Beschuldigten  nicht  erfolgen  kann.  (E.  v.
21.  März  1874.)

Bemerkung.  Ein  Beschluß  des  Obertribunals
  zu  Berlin  v.  6.  März  1872  (Goltdammer
I.  C.  Bd.  XX,  182)  läßt  den  Ausspruch  der  Unbrauch--barmachung
  einer  Schrift  auch  dann  zu,  wenn  die
durch  den  Inhalt  der  Schrift  begangene  That  wegen
Mangels  eines  Strafantrages  sich  der  Verfolgung
entzieht.  «

Die  Einziehung  dürfte  aber  nur  dann  zulässig
sein,  wenn  eine  Schuͤld  vorliegt;  sie  kann  nicht  blos
wegen  Gemeingefährlichkeit  einer  Sache  erfolgen.