Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  295

Vergl.  John  in  Dr.  v.  Holtzendorff's  allgemes.
ner  deutscher  Strafrechtzeitung  Bd.  XII,

8.  43.  Ein  strafbarer  Versuch  liegt  wenn
eine  Handlung  vom  Thäter  in  der  Absicht,  ein  Verbrechen
  oder  Vergehen  zu  verüben,  vorgenommen
wurde  und  wenn  diese  Handlung  den  Anfang  der
Ausführung  des  Verbrechens  oder  Vergehens  enthält,
und  zwar  nicht  blos  nach  der  Absicht  des  Thäters,
sondern  nach  der  objektiven  Beschassenheit  der  Handlung.
  Mit  einem  absolut  untauglichen  Mittel  kann
ein  strafbarer.  Versuch  nicht  begangen  werden.  Ein
Mittel,  das  im  Allgemeinen  geeignet  ist,  den  bezielten
  Erfolg  herbeizuführen  und  im  Einzelfalle  nur
wegen  Art  und  Weise  seiner  Anwendung  einen  solchen
  Erfolg  nicht  bewirken  kann,  ist  kein  absolut  untaugliches
  Mittel  und  mit  einem  relativ  untauglichen
Mittel  kann  ein  strafbarer  Versuch  ausgeführt
werden.

Mitt  Eift  ist  an  sich  nicht  immer  ein  tödtliches
tte

er  in  der  Absicht  zu  tödten  (mit  Ueberlegung)
  Gift  einem  Andern  gibt,  das  an  und  für  sich
geeignet  ist,  den  Tod  eines  Menschen  herbeizuführen,
  hat  eine  Handling  bethätigt,  welche  einen  Anfang
  der  Ausführung  des  Mordes  enthält,  wenn
auch  die  Quantität  zu  gering  oder  die  Mischung
unrichtig  war,  um  den  Tod  bewirken  zu  können.
Er  hat  etwaß  gethan,  womit  nach  Art  und  Weise
der  Bethätigung  der  Tod  herbeigeführt  werden  konnte;
hätte  er  mehr  Gift  gegeben  oder  die  Mischung  anders
  gemacht,  so  wäre  die  Vollendung  des  Verbrechens
  möglicher  Weise  eingetreten;  folglich  ist  ein
Anfang  der  Ausführung  anzunehmen.

Mit  einem  Mittel,  das  überhaupt  nicht  geeignet
  ist,  den  Tod  eines  Menschen  zu  verursachen,
welcheß  lediglich  geeignet  ist,  Gesundheitsstörungen,
wenn  auch  von  lebenslänglicher  Dauer,  hervorzubrin-