296  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

gen,  kann  ein  Anfang  der  Ausführung  der  Täödtung,
und  somit  auch  ein  Mordversuch  nicht  begangen  werden.
  (E.  v.  12.  Juni  1874.)

Thatsächliche  Voraussetzung  des  Betruges  ist
eine  Vermögensbeschädigung  des  Getäuschten  oder
eines  durch  die  Täuschung  betroffenen  Dritten  und
um  von  einem  strafbaren  Betrugsversuche  sprechen
zu  können,  muß  die  Herbeiführung  einer  Vermögensbeschädigung
  im  gesetzlichen  Sinne  gemäß  der  Art
und  des  Zweckes  des  täuschenden  Vergehens  mindestens
  als  der  mögliche  Erfolg  des  letzteren  sich  darstellen.
  Unter  Vermögensbeschädigung  ist  eine  solche
Minderung  zu  verstehen,  die  sich  an  einem,  bisher
schon  der  Sache  oder  dem  Werthe  nach,  am  Bestandtheile
  eines  fremden  Vermögens  bildenden  Objekte
  ergibt.  Die  Beeinträchtigung  der  Kundschaft
eines  Gewerbes  ist  keine  Vermögensbeschädigung  in
diesem  Sinne;  die  Fortsetzung  der  Abnahme  von
Waaren  oder  gewerblicher  Aufträge  beruht  lediglich
auf  einer  ungewissen  Hoffnung.  Dehhalb  bildet  die
zum  Zwecke  der  Kundschaftentziehung  vorgenommene
Täuschung  von  Kunden  an  und  für  sich  betrachtet
nicht  den  strafbaren  Versuch  eines  Betruges.  (E.  v.
12.  Februar  1874.)

Bemerkung.  Ueber  den  strafbaren  Versuch
mit  relativ  untauglichen  Handlungen  siehe  die  im
vorigen  Jahrgange  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
299  und  300  erwähnten  Urtheile.  Dagegen  nahm
einen  strafbaren  Versuch  mit  einem  untauglichen
Mittel  überhaupt  an  ein  Erlaß  des  Obertribunals
in  Stuttgart  (v.  Kübel  Württembergisches  Gerichtsblatt
  Bd.  VII,  379.)

Wer  in  der  Absicht  der  Erlangung  eines  rechtswidrigen
  Vortheils  unter  einer  schriftlich  gefertigten
Hopothekenschätzung  die  Namen  der  Hypothekenschätzer
  fälschlich  setzt  und  dieselben  dem  Ortsvorsteher
  zur  Beglaubigung  vorlegt,  um  mit  der  so  zu