Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  297

Stande  gekommenen  Urkunde  einen  Gläubiger  zu
täuschen  und  dadurch  ein  Kapital  zu  erlangen,  will
sich  vorerst  das  Mittel  zur  Ausführung  einer  Urkundenfälschung
  verschaffen,  und  hat  dadurch  weder
eine  intellektuelle  Urkundenfälschung,  noch  den  strafbaren
  Versuch  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
der  Urkundenfälschung  begangen.  (E.  v.  11.  Oktober
  1873.)

§.  47.  Als  Mitthäter  einer  bestimmten  That
ist  nur  derjenige  anzusehen,  welcher  in  der  Absicht
gemeinschaftlicher  Verübung  derselben  in  der  Art  mit
Anderen  zusammenwirkt,  daß  die  von  ihm  entwickelte
Thätigkeit  einen  Theil  des  Thatbestandes  hervorbringt.
  Wenn  jemand  von  Mehreren,  welche  sich
zu  seiner  Mißhandlung  vorher  verabredet  hatten,
ringsum  bedrängt  und  durch  den  Schlag  eines  Einzigen
  verletzt  wird,  so  ist  nur  derjenige  Thäter,  welcher
  den  Schlag  ausführte,  die  Uebrigen  haben  sich
nur  der  Theilnahme  an  der  Körperverletzung  durch
Beihülfe  schuldig  gemacht;  als  Mitthäter  können  sie
nicht  angesehen  werden.  (E.  v.  10.  Dezbr.  1873.)

Bemerkung.  Vergl.  die  p.  299—301  des
letzten  Jahrganges  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
angeführten  Urtheile.

Mit  der  eben  mitgetheilten  Entscheidung  im
Einklange  steht  ein  Erkenntniß  des  Obertribunals  in
Berlin  vom  10.  Oktober  1873  (Goltdammer
Bd.  XXI,  492),  welcheß  ebenfalls  nur  denjenigen
als  Mitthäter  erachtet,  welcher  sich  an  der  Verübung
  der  zum  Thatbestande  des  Delikts  gehörenden
Handlung  neben  Anderen  unmittelbar  betheiligt  hat,
und  erklärt,  daß  die  vorherige  Verabredung  zur  gemeinschaftlichen
  Ausführung  der  strafrechtlichen  Handlung,
  selbst  wenn  dem  Thäter  dann  bei  der  Ausführung
  Hilfe  geleistet  wurde,  die  Mitthäterschaft
noch  nicht  begründet.  Mehr  konkret  spricht  sich  ein
Urtheil  des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  14.