298  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Juli  1871  aus.  (Oppenhoff,  die  Rechtsprechung
des  Obertribunals  und  Oberappellationsgerichtes
Bd.  XII,  412.)  Hienach  ist  Mitthäter,  wer  nach
gemeinsamer  Verabredung  mit  Anderen  eine  Rolle
bernommen  hat,  deren  Durchführung  zur  That
nothwendig  war,  wenn  er  auch  an  der  letzten  zur
Ausführung  der  That  nöthigen  Handlung  nicht  Theil
genommen  hat.  Noch  weiter  gehend  und  nur  das
objektive  Moment  im  Auge  behaltend  lautet  ein  im
Gerichtssaal  Bd.  XXV,  56  mitgetheiltes  Erkenntniß
  der  Justizkanzlei  in  Schwerin,  welches  den
Dienstknecht,  welcher  auf  Geheiß  seines  Dienstherrn
mit  ihm  und  für  denselben  Holz  stahl,  als  Mitthäter
  bestrafte.

Im  direkten  Gegensatze  mit  dem  obenerwähnten
  bayerischen  Erkenntnisse  steht  ein  Erkenntniß  des
Obertribunals  zu  Berlin  vom  7.  November  1873
(Goltdammer  Bd.  XXI,  491),  welches  die  Mitthäterschaft
  in  der  gemeinsamen  Ausführung  der  That
mit  dem  hierauf  gerichteten  Willen,  dieselbe  als
eigene  zu  begehen  und  nicht  blos  als  fremde  zu  unterstützen,
  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  bei  der
Ausführung  entwickelten  Thätlgkeit  für  gegründet
erachtet  und  dehhalb  zwei  Personen,  welche  sich  zur
gemeinsamen  Mißhandlung  der  ihnen  Begegnenden
verabredet  hatten,  als  Mitthäter  einer  Körperverletzung
  für  schuldig  erklärte,  obgleich  die  verletzende
That  in  Folge  jener  Verabredung  nur  von  Einem
jener  beiden  Personen  einem  Dritten  in  Gegenwart
des  Anderen,  der  den  Verlezten  lediglich  mit  angerannt
  hatte,  zugefügt  worden  war.

Mit  diesem  Erkenntuisse  übereinstimmend  und
hauptsächlich  dem  subjektiven  Momente  Rechung  tragend
  steht  ein  im  Gerichtssaal  Bd.  XXIV.  91  mitgetheiltes
  Erkenntniß  eines  Mecklenburgischen
Obergerichtes  aus  dem  Jahre  1871,  welches  den
g.  à7  nicht  so  verstanden  wissen  will,  als  werde