Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  299

erlaubt,  daß  jeder  der  Genossen  auch  eine  zum  wirklichen
  Thatbestande  des  Verbrechens  gehörige  Handlung
  vornehme,  sondern  daß  er  in  Bezug  auf  die
Ausführung  der  That,  wenn  auch  nur  vorbereitend,
in  Folge  vorausgegangener  Verabredung  gemeinsamer
  Ausführung  mitgewirkt  habe.

Wer  einen  Anderen  durch  Erregung  von  Irrthum
  zur  Vornahme  der  Fälschung  einer  öffentlichen
Urkunde,  welche  er  später  zum  Zwecke  einer  Täuschung
  gebraucht,  verleitet,  ist  Thäter  der  Fälschung
mittelst  eines  willenlosen  Werkzeuges.  (E.  v.  9.
Februar  1874.)

Bemerkung.  Ein  Erkenntniß  des  Obertribunals
  zu  Berlin  vom  17.  Oktober  1872  (Dr.
v.  Holtzendorff  l.  c.  Bd.  XIII,  161)  betrachtet
unter  Umständen  die  Thäterschaft  durch  Benutzung
eines  Anderen  als  Werkzeug  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  auch  der  Benützte  dolose  handelte.

Wer  einen  Anderen  bestimmt,  durch  falsche  Erklärung
  einen  Beamten  zu  täuschen  und  diesen  zu
einer  unwahren  amtlichen  Beurkundung  dadurch  zu
veranlassen,  ist  Anstifter  der  Fälschung.  (E.  v.  11.
November  1873.)  Vergl.  §.  271  unten.

§.  54.  Der  Nothstand  muß  ein  unverschuldeter
  und  auf  eine  andere  Weise  nicht  zu  beseitigender
  sein,  wenn  die  mit  Rücksicht  auf  ihn  vorgenommene
  Handlung  des  Thäters  ohne  strafrechtliche
Wirkung  bleiben  soll.  Unverschuldet  ist  der  Nothstand
  nicht,  wenn  derjenige,  welcher  sich  darauf  beruft,
  mit  Bewußtsein  seines  Herankommens  sich  in
die  Lage  begeben  hat,  in  welcher  er  von  demselben
später  betroffen  wird  oder  wenn  er  durch  fahrlässiges
  Verhalten  sich  und  seine  Angehörigen  in  die
Nothlage  selbst  unmittelbvr  gebracht  hat.  (E.  v.
26.  Juni  1874.)

§.  56.  Die  Unterbringung  eines  Angeschuldigten,
  welcher  zur  Zeit  der  Begehung  der  That  das