300  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  kann  nur
dann  angeordnet  werden,  wenn  aus  dem  Grunde,
weil  ihm  die  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  seiner
That  erforderliche  Einsicht  mangelte,  seine  Freisprechung
  erfolgt  ist.  Ihre  Anordnung  ist  aber  unzulässig,
wenn  der  wegen  Betruges  im  idealen  Zusammentreffen
  mit  einer  Urkundenfälschung  Angeschuldete,
zwar  wegen  Mangels  der  Erkenntniß  der  Strafbarkeit
  der  von  ihm  verübten  Fälschung  freigesprochen,
wegen  des  konkurrirenden  Betruges  aber  verurtheilt
wird.  (E.  v.  27.  September  1873.)

Das  Gesetz  ermächtigt  den  Strafrichter  lediglich
  zu  dem  Ausspruche  darüber,  ob  der  in  einem
Lebensalter  von  weniger  als  achtzehn  Jahren  Stehende
und  wegen  Mangels  der  Erkenntniß  der  Strafbarkeit
  seiner  That  von  der  Anschuldigung  Freigesprochene
  überhaupt  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt
  zu  bringen  ist.  Die  Auswahl  des  Ortes
  steht  demselben  nicht  zu;  sie  ist  ebenso,  wie  die
Bestimmung  der  Aufenthaltsdauer,  Sache  des  Vollzuges.
  (E.  v.  15.  November  1873.)

§.  57.  Hat  ein  Angeschuldeter  nach  vollendetem
zwölften  und  vor  vollendetem  achtzehnten  Lebensjahre
ein  Verbrechen  begangen  und  dabei  die  zur  Erkenntniß
der  Strafbarkeit  seiner  That  erforderliche  Einsicht
gehabt,  so  ist  bei  Festsetzung  seiner  Strafe  zuerst  die
Strafbarkeit  der  That  an  sich  ins  Auge  zu  fassen,
hiefür  die  Strafe  zu  suchen  und  diese  mit  Rücksicht
auf  den  Milderungsgrund  der  Jugend  nach  §.  57
zu  ermäßigen.

Bei  derartiger  Bestrafung  eines  Versuches  des
einfachen  Diebstahles  im  Rückfalle  entziffert  sich
dann  eine  Strafe  zwischen  vier  Jahren  eilf  Monaten
  Gefängniß  und  drei  Monaten  Gefängniß.  (E.
v.  25.  April  1874.)

Bemerkung.  Prinzipiell  entgegengesetzt  urtheilte
  ein  Erkenntniß  des  Obertribunals  in  Berlin