Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  301

vom  4.  April  1873,  welches  unter  der  „angedrohten
  Strafart“  im  Falle  des  Versuches  die  für  das
vollendete  Verbrechen  angedrohte  Strafart  versteht
und  verlangt,  daß  die  im  Falle  der  Vollendung  verwirkte
  Strafe  unter  Berücksichtigung  des  §.  57  ermittelt
  und  dann  nach  den  für  den  Versuch  gegebenen
  Vorschriften  ermäßigt  werden  soll.  (Goltdammer
  l.  c.  Bd.  XXI,  264

Einer  anderen  Berechnungsweise  folgt  ein  Erkenntniß
  des  Oberappellationsgerichts  zu  Dresden
vom  24.  Juli  1871,  welches,  wenn  Zuchthaus  unter
  einem  Jahr  verwirkt  ist  bestimmt,  daß  der  Mindestbetrag
  der  angedrohten  Strafart  in  einem  Monat
  bestehe.  (Annalen  des  sächsischen  Oberappellationsgerichts
  Bd.  IX,  193.)

§.  59.  Wer  vorsätzlich  einem  Anderen  mit
einem  Stockschlage  eine  Körperverletzung  beibringt,
wird  deßhalb  nicht  seiner  Verantwortlichkeit  wegen
derselben  entbunden,  weil  er  im  Augerblicke  des
Schlages  über  die  Person  dessen,  gegen  den  er  absichtlich
  den  Schlag  führte,  sich  im  Irrthume  befand.
  (E.  v.  9.  Juli  1873.)

Wer  verdorbene  Eßwaaren  feil  hält  oder  verkauft
  und  dabei  sich  im  JIrrthum  oder  in  Unkenntniß
  über  deren  Beschaffenheit  befindet,  unterliegt  der
gesetzlichen  Strafe,  wenn  dessen  Irrthum  oder  Unkenntniß
  durch  eigene  Fahrlässigkeit  verschuldet  ist.
(E.  v.  3.  November  1873.)

§.  60.  Die  Haft,  in  #  jemand,  der  in  Verbüßung
  einer  Freiheitsstrafe  begriffen  ist,  wegen  Verdachtes
  weiterer  strafbarer  Handlungen  genommen
wird,  ist  keine  Untersuchungshaft,  sondern  Fortsetz
ung  der  begonnenen  Strafhaft  und  daher  bei  der
Urtheilsfällung  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.  (E.  v.
23.  September  1873.)

Der  Antrag  auf  Verfolgung  ist  an
keine  Form  gebunden;  er  kann  mündlich  oder  schrift-