302  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

lich  bei  der  zur  Einschreitung  zuständigen  Behörde
oder  ihren  Organen,  als  welche  sich  die  Mitglieder
der  Gendarmerie  darstellen,  wirksam  angebracht  werden.
  Ist  der  Antrag  bei  der  Gendarmerie  rechtzeitig
  gestellt,  so  hindert  es  seine  Wirksamkeit  nicht,
wenn  dessen  Vorlage  an  die  zur  Einschreitung  zuständige
  Behörde  erst  nach  Umlauf  der  gesetzlichen
Frist  von  drei  Monaten  erfolgt.  (E.  v.  19.  Juli
1873.)

Bemerkung.  Hiemit  stimmen  die  p.  304
des  vorigen  Jahrganges  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
  angeführten  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
vollkommen  überein.

Die  Annahme,  daß  die  Einhaltung  der  gesetzlichen
  Frist  zur  Stellung  des  Antrages  auf  Verfolgung
  in  solange  als  gewahrt  angenommen  werden
müsse,  als  nicht  deren  Ablauf  erwiesen  ist,  entspricht
dem  Gesetze  nicht,  welches  verlangt,  daß  über  das  Vorhandensein
  aller  Voraussetzungen  der  Strafbarkeit  des
Thäters  Gewißheit  vorliege.  (E.  v.  26.  Juni  1874.)

Wegen  Diebstahls  an  einer  Schaafheerde,  verübt
  von  einer  in  Lohn  oder  Kost  des  Eigenthümers
ger  Heerden  befindlichen  Person,  ist  lediglich  der  Eidenthümer
  oder  dessen  gesetzlicher  Vertreter  zur  Stellung
  des  Antrages  auf  Verfolgung  berechtigt  und
dieß  selbst  dann,  wenn  der  Schäfer  der  Heerde  gemäß
  einer  mit  dem  Eigenthümer  schon  von  vornherein
  getroffenen  Vereinbarung  verpflichtet  ist,  für
jedes  abhanden  gekommene  Stück  eine  normirte  Ersatztumme
  zu  bezahlen.  (E.  v.  15.  Juni  1874.)

Bemerkung.  Hiemit  stimmen  im  Prinzipe
Überein  die  Erkenntnisse  des  Oberappellationsgerichts
zu  Dresden  vom  15.  Mai  1871,  v.  12.  April,
17.  Juni  und  1.  November  1872  (Annalen  I.  C.
Bd.  WIII,  483;  Bd.  IX,  387  und  181;  Bd.  X,
335),  dann  des  Kassationshofes  zu  Stuttgart
vom  7.  Februar  und  19.  November  1873  (v.  Kü=