Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  303

bel  I.  c.  Bd.  VII,  269.  383),  ein  Beschluß  des
Obertribunals  zu  Berlin  vom  24.  Januar  1872
(Goltdammer  I.  c.  Bd.  XX,  86)  und  ein  Erkenntniß
  des  Reichsoberhandelsgerichts  zu  Leipzig
vom  7.  Febr.  1873  (v.  Holtzendorff  l.  c.  XIII,
345),  während  ein  Erkenntniß  des  Obertribunals
zu  Berlin  vom  28.  Mai  1873  annimmt,  daß  ein
Gutsverwalter,  welcher  nach  S.  109,  110  Thl.  I
Tit.  14  des  allgemeinen  preußischen  Landrechtö  zur
Erhaltung  der  Sache  seines  Bevollmächtigers  und
Abwendung  jeden  Schadens  verpflichtet  ist,  wegen
Eingriffe  in  das  Jagdrecht  des  Gutes  Antrag  auf
Verfolgung  stellen  könne.  (Goltdammer  l.  c.
XXI,  435).

.  64.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  auf
Verfolgung  kann  nach  Verkündung  eines  auf  Strafe
lautenden  Erkenntnisses  nicht  mehr  erfolgen,  gleichviel,
  ob  dieses  Erkenntniß  die  Rechtskraft  beschreitet
oder  ob  es  in  Folge  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  abgeändert  oder  vernichtet  wird.  (E.  v.  21.
März  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  erkannte  das  Obertribunal
  zu  Berlin  am  17.  Dezbr.  1873  (Goltdammer
  I.  c.  XXI,  505.)

Wenn  der  Beschädigte  bei  seiner  von  Amtswegen
  mit  ihm  gepflogenen  Vernehmung  erklärt,
daß  er,  falls  die  Bestrafung  des  Thäters  von  seinem
  Antrage  abhänge,  er  solchen  nicht  wider  ihn  gestellt
  haben  wolle,  aber  sich  alle  Entschädigungsansprüche
  wegen  der  ihm  zugefügten  Verletzung  ausdrücklich
  vorbehalte,  so  liegt  darin  die  bestimmte  Erklärung
  des  Beschädigten,  von  dem  ihm  zustehenden
Rechte  der  Stellung  des  Antrageß  auf  Strafverfolgung
  keinen  Gebrauch  machen  zu  wollen,  welche  Erklärung
  den  Charakter  des  Verzichte5  enthält  undjeden
  später  gestellten  derartigen  Antrag  unwirksam
macht.  (E.  v.  21.  März  1874.)