304  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Bemerkung.  Dagegen  wurde  eine  dem  Thiter
  gegenüber  erklärte  Verzichtleistung  auf  Stellung
  des  Antrages  auf  Strafverfolgung  für  unwirksam
  erklärt  in  den  Erkenntnissen  des  Obertribunals
in  Berlin  vom  8.  Dezember  1872  und  20.  Febr.
1873.  (Goltdammer  l.  c.  Bd.  XX,  535;  Band
XXI,  270.)  Die  Erklärung  des  Verletzten,  daß
ihm  an  der  Bestrafung  nichts  liege,  wurde  als  rechtsverbindliche
  Zurücknahme  eines  gestellten  Antrages
auf  Verfolgung  nicht  erachtet  im  Erkenntnisse  des
Obertribunals  zu  Berlin  vom  26.  Juni  1873
(Goltdammer  l.  c.  Bd.  XXI,  438).  Wiederholt
  und  zwar  neuerdings  am  14.  Juli  1871  hat
dieser  Gerichtshof  erkannt,  daß  ein  zurückgenommener
  Antrag  auf  *  nicht  erneuert  werden
könne  (v.  Holtzendorff  I.  c.  Bd.  XII,  583).
Vergl.  p.  310  des  vorigen  Jahrgangs  der  Blätter
für  Rechtsanwendung.

§.  65.  Stehe  unten  Art.  91  des  Einführungsvollzugsgesetzes
  vom  26.  Dezember  1871.

§.  67.  Die  Verjährung  der  Strafverfolgung
wegen  einer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  vorgenommenen
  Hauptreparatur  an  einem  Gebäude  beginnt
mit  dem  Tage  der  Vollendung  dieser  Reparatur  zu
laufen.  (E.  v.  24.  November  1873.)

Bei  einer  fortgesetzten  Strafthat  nimmt  der
Lauf  der-  Verjährungszeit  erst  mit  dem  Tage,  an
welchem  die  letzte  der  Fortsetzungßhandlungen  vorgenommen
  wurde,  ihren  Anfang.  (E.  v.  24.  November
  1873,  v.  S.  Mai  1874.)

(Fortsetzung  folgt.

Redakt.  ettich  In  Nürnberg.  Verl.:  Hans—  &amp;  Enke
(Weiht  ——  in  Erlangen.  Duuck  von  Junge  &amp;  Sohn.