Samstag  den  26.  Septbr.  1874.  30.  Fahrgang.  M.  20,
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  KRechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Juständigkelt  zur  Beställgung  von  Elnkindschaftsverträgen  nach
würzburger  Recht.  —  Ueberslcht  über  dle  neueren  Ergednisse  der
eculprechan  des  obersten  Gerlchtshoses  in  egesstende)"  des
Strafrechtes  In  der  Zelt  vom  1.  Juli  1673  bis  30.  Juni  1671.  —
(Fortsetzung.)

Buständigkeit  zur  Bestätigung  von  Einkindschafteverträgen
  nach  würzburger  Recht“).

In  Nummer  1  der  Ergänzungsblätter  des  38.
Jahrgangs  der  Bl.  für  Rechtsanwdg.  ist  die  Ansicht
  vertreten,  daß  bei  Einkindschaftsverträgen,  welche
nach  Würzburger  Landrecht,  oder  vielleicht  richtiger
unter  Zugrundelegung  der  Bestimmungen  des  Würzburger
  Landrechtes  von  einem  in  dessen  Gebiete  wohnenden
  kinderlosen  großjährigen  Manne  mit  einer  anderem
  Landrechte  unterworfenen  Kinder  zubringenden
Frauensperson  abgeschlossen  werden,  die  Bestätigung
nur  von  dem  Domieilsgerichte  des  künftigen  Ehemannes
  zu  geben  sei.

Diese  Ansicht  stützt  sich  auf  eine  appellationsgerichtliche
  Entscheidung,  welche  in  einem  Kompetenzkonflikte
  zwischen  den  Landgerichten  Würzburg  v/M.
und  Hammelburg  ergangen,  sohin  in  einem  Falle,
in  welchem  die  Frau  mit  ihren  Kindern  dem  Gebiete
des  Fuldaer  Landrechtes  angehörte.

2)  Wir  theilen  nachstehende  Ausführung  mit,  da  sie  neue
Gesichtspunkte  in  der  bezeichneten  Fragc  enthält,  ersuchen
  aber  den  Hrn.  Einsender,  seinen  Namen  nachträglich
  bekannt  zu  geben.  D.  R.

Neue  Folge  XIX.  Band.