306  Einkindschaftsvertragsbestätigung.

Die  Richtigkeit  dieser  Entscheidung  dürfte  nun  sehr
zu  bezweifeln  sein,  wenn  man  die  Frage  nicht  vom
Standpunkte  des  Würzburger  Rechtes  allein,  sondern
auch  von  dem  des  gewiß  hier  miteingreifenden  Fuldaer
  Landrechtes  würdigt,  was  dort  nicht  geschehen
zu  sein  scheint.

Nach  Fuldaer  Landrecht  sind  alle  Ehe=  und  Einkindschaftsverträge
  von  den  Gerichten  des  Fuldaer
Gebietes  zu  bestätigen.  Diese  Bestätigung  ist  für
alle  dem  Fuldaer  Landrechte  unterworfenen  Personen,
für  diese  aber  selbstverständlich  auf  so  lange  erforderlich,
  als  sie  unter  der  Herrschaft  des  Fuldaer
Landrechtes  stehen.  Der  Umstand,  daß  solche  Personen
  angeblich  in  andere  Rechtsgebiete  übersiedeln,
daß  sie  sich  mit  Personen,  welche  anderen  Landrechten
  unterworfen  sind,  verehelichen  und  für  ihre  ehelichen
  Güterverhältnisse  sowie  Einkindschaftungen  von
dem  Fuldaer  Landrechte  abweichende  Normen,  wie
z.  B.  nach  den  Grundsätzen  des  Würzburger  Landrechtes,
  festsetzen  wollen,  kann  jene  Vorschrift  nicht
alteriren  und  zunächst  nur  Gegenstand  materieller
Würdigung  bei  der  Vertragsprüfung  sein;  ja  es  ist
gerade  vom  Standpunkte  des  Fuldaer  Landrechtes
aus  in  derartigen  Fällen  am  nothwendigsten,  daß
die  Zulässigkeit  oder  Unzulässigkeit  der  Verträge  vor
Allem  von  den  Gerichten  des  Fuldaer  Gebietstheiles
an  der  Hand  des  Fuldaer  Landrechtes  und  seiner
mehrfachen,  namentlich  auch  mit  dem  Würzbirger
Landrechte  kollidirenden  Prohibitivbestimmungen  geprüft
  und  durch  die  Bestätigung  oder  deren  Versagung
  zum  Ausdrucke  gebracht  werde.

Dem  stehen  auch  die  Motive  der  Eingangsallegirten
  appellationsgerichtlichen  Entscheidung  keineswegs
  entgegen;  im  Gegentheile,  wenn,  wie  dort
aufgestellt,  ein  Gericht,  das  nicht  zum  Geltungsgebiete
  eines  Partikularrechtes  gehört,  solches  auch
nicht  anwenden  kann,  so  wäre  gerade  hiemit  die  Zu-