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ständigkeit  der  Würzburger  Gerichte  für  die  hier  fraglichen
  Fälle  ausgeschlossen,  weil  diese  das  bei  Prüfung
  des  Vertrages  wohl  zweifellos  anzuwendende
Fuldaer  Landrecht  nicht  anwenden  könnten,  während
anderseits  die  Gerichte  Fuldaer  Gebietes  nicht  das
Würzburger  Recht  anzuwenden  sondern  nur  zu  prüfen
  haben,  in  wie  ferne  die  materiellen  Vertragbbestimmungen,
  welche  zufällig  mit  den  Gesetzesbestimmungen
  des  Würzburger  Rechtes  conform  und  vielleicht
  auch  durch  Hinweisung  auf  diese  in  kürzere
Fassung  gebracht  sein  können,  den  Bestimmungen
des  Fuldaer  Landrechtes  entsprechen,  beziehungsweise
nicht  entgegenstehen.

Wenn  demnach  einerseits  die  Vertragsbestätigung,
  welche  ja  ohnehin  mit  der  erforderlichen  kuratelamtlichen
  Genehmigung  hier  zusammenfäallt,  von
den  Gerichten  des  Fuldaer  Gebietes  unter  allen  Umständen
  zu  ertheilen  sein  wird,  so  dürfte  anderseits
eine  weitere  Bestätigung  des  Vertrages  durch  das
Domizilsgericht  des  Bräutigams,  wenn  solche  zulässig,
  höchstens  räthlich,  keineswegs  aber  erforderlich-sein,
  weil  dieses  Gericht  nur  noch  bezüglich  der
Person  des  Bräutigams  zur  Prüfung  des  Vertrages
  zuständig  wäre,  bezüglich  großjähriger  Personen
aber  eine  Vertragsbestätigung  nach  Würzburger  Recht
nicht  geboten  ist.  —

Uebrigens  dürfte  auch  in  anderen  ähnlichen  Fällen,
  z.  B.  wenn  die  Braut  mit  ihren  Kindern  dem
Gebiete  des  Mainzer  Landrechtes,  welches  gleichfalls
Bestätigung  verlangt  und  die  Einkindschaftung  nur
in  Ausnahmsfällen  zuläßt,  angehören,  die  Richtigkeit
  der  Eingangs  angeführten  Sätze  aus  gleichen
Gründen  in  Frage  zu  stellen  sein.  na