308  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

Nebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des

trafrechtes
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1673  bis  30.  Juni  1874.
(Fortsetzung.)

S.  73,  74.  Durch  eine  falsche  Anzeige  bei
einer  Behörde,  durch  welche  Jemand  einen  Anderen
wider  besseres  Wissen  der  Begehung  einer  strafbaren
Handlung  beschuldigt,  wird  ein  Vergehen  der  falschen
  Anschuldigung  im  idealen  Zusammenflusse  mit
einem  Vergehen  verläumderischer  Beleidigung  dann
begangen,  wenn  der  Thäter  damit  nicht  nur  das
Einschreiten  der  Behörde  gegen  den  Angezeigten,
sondern  zugleich  auch  eine  verächtliche  Kundgebung
gegen  denselben  bezweckt.  (E.  v.  13.  Juni  1874.)

Wer  in  der  Absicht  der  Erlangung  eines  rechtswidrigen
  Vortheiles  einen  Anderen  durch  Tänschung
in  den  Irrthum  versetzt,  als  enthalte  eine  Urkunde
einen  geringeren  Schuldbetrag  als  den  in  derselben
wirklich  enthaltenen,  und  ihn  dadurch  zur  Unterzeichnung
  der  Urkunde  als  Schuldner  veranlaßt,  sodann
durch  gerichtliche  Verfolgung,  jedoch  ohne  Erfolg  die
Bezahlung  des  ganzen  in  der  Urkunde  aufgeführten
Schuldbetrages  zu  erzwingen  versucht,  der  begeht
durch  diese  fortgesetzten  Handlungen  eine  einzige
Strafthat,  nämlich  einen  Betrugbversuch.  (E.  v.
8.  Mai  1874.)

Zeitlich  getrennte  Handlungen,  von  denen  jede
ein  und  dasselbe  Strafgesetz  verletzt,  können,  wenn
auch  jede  für  sich  den  ganzen  Thatbestand  des  treffenden
  Straffalles  erfüllen  würde,  gleichwohl  dann
nicht  als  „selbständige  Handlungen“  in  Betracht  kommen,
  wenn  feststeht,  daß  ihnen  eine  Einheit  des  verbrecherischen
  Wollens  zu  Grunde  liegt.  Ob  dieß