Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  309

im  einzelnen  Falle  anzunehmen,  das  ist  eine  Thatfrage.
  Wenn  ein  in  der  nämlichen  Untersuchung
wiederholt  vernommener  Zeuge  bei  seiner  zweiten
Vernehmung  lediglich  seine  frühere  wissentlich  falsche
Aussage  wiederholt,  so  besteht  die  zweite  Aussage
lediglich  im  Beharren  auf  der  ersteren  und  ist  die  Einheit
  des  verbrecherischen  Wollens  rücksichtlich  beider
Bethätigungen  außer  Zweifel  gestellt.  (E.  v.  19.
Jannuar  1874.)

Wenn  jemand  eine  falsche  Anzeige  bel  einer
Behörde  macht,  wodurch  ein  Anderer  einer  strafbaren
  Handlung  beschuldigt  wird  und  später  den  Inhalt
seiner  Anzeige  durch  zeugschaftliche  Versicherung  an
Eidesstatt  bekräftigt,  so  macht  er  sich  eines  Vergehens
  nach  §.  156  d.  R.  St.  G.  B.  im  idealen  Zusammentreffen
  mit  einem  Vergehen  nach  §.  164  l.  c.
dann  schuldig,  wenn  das  beharrliche  Verbleiben  auf
der  falschen  Anzeige  bei  der=  Zeugnißablage  schon  in
der  ursprünglichen  Willensentschließung  des  Thäters
lag.  (E.  v.  31.  Januar  1874.)

Bemerkung.  Zum  Theile  im  Widerspruche
mit  obigen  Aussprüchen  steht  ein  Erkenntuiß  des
Obertribunals  zu  Berlin  vom  20.  März  1873
(Dr.  v.  Holtzendorff  l.  c.  Bd.  XIII,  327,  wonach
  die  Einhelt  des  verbrecherischen  Entschlusses,
welcher  die  Verübung  einer  Mehrheit  von  Handlungen
  bedingt,  um  zum  Ziele  zu  gelangen,  nicht  zur
Annahme  einer  einzigen  Strafthat  genügt,  sondern
es  nur  darauf  anzukommen  hat,  ob  sich  der  Thäter
bewußt  war,  daß  er  zur  Erreichung  des  weiteren
verbrecherischen  Zweckes  eine  andere  an  sich  schon
verbrecherische  Handlung  verübe,  in  welchem  Falle
dann  ein  sachliches  Zusammentreffen  vorliegt.  Ob
jenes  anzunehmen  ist,  das  ist  eine  Thatfrage.

Wer  in  einer  einzigen  schriftlichen  oder  mündlichen
  Aeußerung  mehre  Personen,  und  insoferne  die
Aeußerung  ihre  Richtung  gegen  eine  Behäörde  ge-