310  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

nommen  hat,  nicht  diese  Behörde  selbst,  sondern  die
einzelnen  Mitglieder  der  Behörde  vorsätzlich  beleidigt,
  begeht  so  viele  selbständige,  sachlich  zusammentreffende
  Beleidigungen  als  er  Personen  beleidigt
hat.  (E.  v.  24..  Oktober  und  9.  Dezember  1873
und  vom  13.  Juni  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  erkannte  das  Oberappellationsgericht
  zu  Dresden  am  9.  Juni  1873.
(Annalen  1.  c.  Zweite  Folge  Bd.  J,  71.)

Im  Falle  des  Zusammentreffens  mehrer  Strafen,
  welche  nicht  zeitige  Freiheitsstrafen  sind,  gilt
der  Grundsatz,  daß  für  jede  selbständige  Strafthat
auch  die  entsprechende  Strafe  selbständig  auszusprechen
  ist,  mithin  auch  Zuchthausstrafe  neben
der  Todesstrafe.  (E.  v.  22.  August,  v.  5.  Dezbr.
1873  u.  19.  Januar  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  hat  erkannt  das  Obertribunal
  zu  Berlin  am  2.  Mai  und  20.  Septr.
1872  und  22.  Januar  1873  (Oppenhoff  l.  c.
d  XIII,  292,  470;  Goltdammer  Band  XXI,

7.)
Bei  dem  Zusammentreffen  mehrer  mit  Freiheitsstrafe
  zu  belegender  selbständiger  Verbrechen  und
Vergehen  müssen  die  Einzelstrafen  festgestellt,  daraus
die  schwerste  Strafe  als  Einzelstrafe  genommen,  für
die  übrigen  Einzelstrafen  eine  Zusatzstrafe  bestimmt
und  durch  Erhöhung  der  ersteren  um  die  letzteren  die
Gesammtstrafe  gebildet  werden.  Daß  dieß  geschehe,
muß  aus  den  Entscheidungsgründen  ersichtlich  sein.
Dieß  ist  auch  dann  unvermeidlich,  wenn  bei  dem
Zusammentreffen  einer  Privatbeleidigung  mit  anderen
Vergehen  ein  kombinirtes  Verfahren  stattfindet.  (E.
v.  27.  September  1873.)

Bemerkung.  Im  Allgemeinen  die  nämlichen
Grundsätze  enthalten  die  Erkenntnisse  des  Obertribunals
  zu  Berlin  vom  28.  Februar,  27.  März,  26.
Juni,  12.  Juli  und  23.  Oktober  1872,  des  Ober-