Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  311

appellationsgerichts  daselbst  vom  25.  Januar  und
6.  Juli  1872  und  des  Oberappellationsgerichts  zu
Dresden  vom  6.  Mai  1872,  welche  nur  bei  Beantwortung
  der  Frage  auseinandergehen,  welche  Wirkungen
  die  Nichtbeachtung  dieser  Bestimmungen  im
Strafurtheile  hat.  (Goltdammer  l.  c.  Bd.  XX,
194,  196,  386,  549.  Oppenhoff  I.  c.  Band
XIII,  87,  373,  416.  Annalen  I.  c.  X,  336.)

§.  77.  Wurden  wegen  mehrer  strafbarer  Handlungen
  mehre,  den  Betrag  von  drei  Monaten  nicht
erreichende  Haftstrafen  als  Einzelstrafen  verwirkt,
so  sind  dieselben,  deren  Beträge  aus  den  Entscheidungsgründen
  des  Strafurtheiles  ersichtlich  sein  müssen,
lediglich  zusammenzurechnen.  Der  so  sich  entziffernde
Gesammtbetrag  bildet  keine  Gesammtstrafe  im  Sinne
des  S.  74  des  Reichsstrafgesetzbuches.  (E.  v.  27.
April  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  erkannte  der  Kassationshof
  in  Stuttgart  am  4.  Dezember  1872  (v.
Kübel  1.  c.  Bd.  VI,  294).

§.  79.  Die  durch  die  Erkenntnisse  vom  1.
Februar  und  1.  Märzg  1873  erfolgte  Auslegung  des
§.  79  (vergl.  den  vorigen  Jahrgang  der  Blätter
für  Rechtsanwendung  p.312)  hielt  der  oberste  Gerichtshof
  in  seinem  Erkenntnisse  vom  16.  März  1874
aufrecht,  mit  dem  Bemerken:  Wein  der  Richter
zweiter  Instanz  in  Folge  von  Rechtsmitteln  in  die
Lage  versetzt  wird,  über  alle  in  verschiedenen  Urtheileu
  abgeurtheilten  strafbaren  Handlungen  eines  und
desselben  Beschuldigten  zu  erkennen,  so  bildet  die
frühere  Aburtheilung  in  erster  Instanz  des  einen
Theiles  jener  Reate  auch  für  den  höheren  Richter
die  wirksame  Scheidewand  zwischen  den  vor  und
nach  derselben  begangenen  Thaten.  (E.  v.  16.  März
1874.)

Bemerkung.  Ueber  die  Frage,  ob  die  frühere
Verurtheilung  eine  rechtskräftige  sein  müsse,  oder