312  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

nicht,  um  den  §S.  79  d.  R.  St.G.  B.  anwenden  zu  können,
  hat  sowohl  das  Obertribunal  zu  Berlin,  als
das  Oberappellationsgericht  in  Dresden  sich  widersprechende
  Urtheile  erlassen.  Abgesehen  von  den  bereits
  an  der  oben  citirten  Stelle  gegenwärtiger  Blätter
  mitgetheilten  Urtheilen  hat  das  Obertribunal  in
seinem  Urtheile  vom  8.  November  1871  (Oppenhoff
  1.  c.  Bd.  XII,  569)  Rechtskraft  nicht  vorausgesetzt,
  in  seinem  Urtheile  vom  11.  Juli  1873
(Goltdammer  l.  c.  Bd.  XXI,  508)  wieder  das
Gegentheil  angenommen  und  ebenso  ist  im  Urtheile
des  genannten  Oberappellationsgerichtes  vom  1.  August
  1873  Rechtskraft  und  in  dem  Urtheile  vom
8.  desselben  Monates  das  Gegentheil  vorausgesetzt.
(Annalen  J.  c.  zweite  Folge  Bd.  I,  72.)

Im  Falle  des  §.  79  ist  die  Sache  so  zu  behandeln,
  als  wenn  die  Verurtheilung  in  der  vom
Gesetzgeber  gewollten  Weise  in  einem  Verfahren
und  durch  ein  Erkenntniß  erfolgt  wüäre.  War  im
früheren  Urtheile  Abrechnung  der  Untersuchungshaft
auf  die  dort  verhängte  Strafe  verfügt,  so  ist  die  Anrechnung
  nunmehr  an  der  Gesammtstrafe  auszusprechen.
  (E.  v.  8.  November  1873  und  19.  Jannar
1874.)

Bemerkung.  Ebenso  erkannte  das  Oberappellationsgericht
  in  Dresden  am  20.  Dezember
1872  (Annalen  1.  c.  Bd.  X,  445),  nur  hob  es  hervor,
  daß  die  im  früheren  Urtheile  beantwortete
Schuld=  und  Rechtsfrage  und  selbst  die  Art  und
Höhe  der  erkannten  Strafe  als  feststehend  anzunehmen
  sei.

Wem  bei  dem  Zusammentreffen  strafgerichtlicher
Urtheile  verschiedener  Bundesstaaten  das  zuletzt  urtheilende
  Gericht  auch  nicht  in  der  Lage  ist,  eine
Gesammtstrafe  auszusprechen  und  zu  vollziehen,  so
hat  es  doch  den  Bestimmungen  des  §.  74,  79
t.  R.  St.  G.  B.  dahin  zu  entsprechen,  daß  es  nach  Fest-