Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  313

setzung  der  nunmehr  als  verwirkt  auszusprechenden
Einzelstrafe  in  seinen  Entscheidungsgrüngen  eine  nach
den  Faktoren  der  Einsatz=  und  Zusatzstrafe  unter  Berücksichtigung
  der  früheren  Urtheile  sich  bildende  Gesammtstrafe
  ermittelt,  in  der  dispositiven  Form  des
Urtheiles  aber  von  der  Gesammtstrafe  Umgang  nimmt
und  darin  nur  den  nach  Abzug  der  in  den  auswärtigen
  Urtheilen  zuerkannten  Strafquoten  sich  ergebenden
  Rest  an  der  Gesammtstrafe  als  Zusatzquote
uelpricht.  (E.  v.  24.  Januar  und  28.  Mai
1874.)

Bemerkung.  Die  Anwendbarkeit  des  S.  79
d.  R.  St.  G.  B.  bei  früherer  Verurtheilung  in  anderen
Bundesstaaten  nimmt  auch  an  ein  Erkenntniß  des
k.  Oberappellationsgerichts  zu  Dresden  v.  9.  Dezember
  1872  (Annalen  J.  c.  Bd.  X,  444.))

§.  95.  Die  hier  behandelte  That  hat  zwar
im  Allgemeinen  den  Charakter  der  Beleidigung,  ist
aber  insoferne  als  besonderes  Delikt  aufzufassen,  als
mit  Rücksicht  auf  die  erhabene  Person  und  Stellung
  desßjenigen,  gegen  welchen  sie  gerichtet  ist,  bei
Bemessung  der  beleidigenden  Eigenschaft  einer  gewissen
  Kundgebung  nicht  der  Maßstab  angewendet
werden  kann,  welcher  bei  Beleidigung  von  Privatpersonen
  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.  (E.  v.
9.  Januar  und  21.  Februar  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  erkannte  das  Oberappellationsgericht
  in  Dresden  am  13.  November
1871  (Annalen  J.  c.  Bd.  IX,  198).

8.  111.  In  der  Ankündigung  des  Verkaufes
auswärtiger  in  Bayern  nicht  zugelassener  Lotterilelose
  in  Bayern  an  sich  liegt  nicht  Aufforderung  zum
Spiele  in  einer  in  Bayern  nicht  zugelassenen  Lotterie
odec  die  Aufforderung  zur  Begehung  einer  strafbaren
Handlung.  (E.  v.  13.  März  und  7.  April  1874.)

§.  113.  Der  verpflichtete  Einnehmer  eines  mit
Genehmigung  des  treffenden  Staatsministeriums  ein-