314  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

geführten  und  durch  Ortspolizeivorschrift  gegen  Hinterziehung
  mittelst  Strafandrohung  geschützten  Pflasterzolles
  ist  Vollstreckungsbeamter  der  zur  Sicherung
  des  Gefälles  erlassenen  obrigkeitlichen  Anordnungen
  und  handelt  in  rechtmäßiger  Ausübung  seines
  Amtes,  wenn  er  den  der  Zollhinterziehung  Verdächtigen
  aufsucht,  um  ihn  weiter  anzufordern  und
die  strafpolizeiliche  Einschreitung  zu  sichern.  (E.  v.
18.  Mai  1874.)  -

Ein  Polizeisoldat,  welcher  nach  dem  vermuthlichen
  Thäter  eines  Diebstahls  bei  Anderen  Erkundigung
  einzieht,  befindet  sich  in  Rücksicht  der  Art.
18  u.  19  Th.  II  des  bayrischen  Strafgesetzbuches
vom  Jahre  1813  in  rechtmäßiger  Ausübung  seines
Amtes.  (E.  v.  5.  Juli  1873.)

Polizeisoldaten,  welche  auf  ihrem  Patrouilleugange
  nach  der  Polizeistunde  in  einem  öffentlichen
Wirthshause  noch  Gäste  antreffen  und,  nicht  wissend,
daß  diesen  zum  längeren  Verbleiben  polizeiliche  Erlaubniß
  ertheilt  worden  war,  solche  zum  Fortgehen
auffordern,  befinden  sich  in  rechtmäßiger  Ausübung
ihres  Amtes.  (E.  v.  19.  Januar  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  beurtheilte  einen  ähnlichen
  Fall  ein  Erkenntniß  des  Obertribunals  in  Berlin
  vom  9.  Juli  1873  (Goltdammer  1  c.  Bd.
XXI,  511),  worin  gesagt  wird:  Es  ist  nur  erforderlich,
  daß  der  Beamte  in  der  Amtsausübung  begriffen
  war.  Daß  der  Beschuldigte  bei  seiner  Handlung
  sich  in  gutem  Glauben  befand,  das  ist  gleichültig;
  nur  wenn  der  Beamte  über  seine  Amtsbeunn
  hinausgeht  und  dadurch  seinen  Handlungen
den  amtlichen  Charakter  entzieht,  kann  er  den  Staatsschutz
  nicht  mehr  ansprechen.  »

Die  Rechtsmäßigkeit  der  Amtsausübung  beschränkt
  sich  nicht  blos  auf  die  sachliche  und  örtliche
Zuständigkeit  des  Beamten,  sondern  sie  setzt  das
Vorhandensein  aller  und  somit  auch  der  formellen