Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  315

Erfordernisse  voraus,  von  welchen  das  Gesetz  die
Zulässigkeit  einer  Vollstreckungshandlung  abhängig
macht.  Ein  bayerischer  Vollstreckungsbeamter,  welcher
  den  Vorschriften  der  S§.  883—  885,  849,  905
der  bayerischen  Civilprozeßordnung  zuwider  bei  Vornahme
  einer  Pfändung  nicht  zwei  Zeugen  oder  einen
Gemeinde=  oder  Polizeibeamten  des  Ortes  beizieht,
befindet  sich  nicht  in  rechtmäßiger  Ausübung  des
Amtes.  (E.  v.  9.  Juni  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  erkannte  in  ähnlichen
Fällen  das  Obertribunal  zu  Berlin  am  31.  Januar
  1871  und  2.  Jannar  1873  (Goltdammer
I.  c.  Bd.  XX,  98;  Bd.  XXI,  194.)

Wenn  ein  Bürgermeister  den  Besitz  und  das
Eigenthum  der  Gemeinde  gegen  Angriffe  Dritter  zu
vertheidigen  sucht  und  hiebei  von  diesen  Widerstand
erfährt,  so  ist  er  zwar  alt  Beamter  thätig;  der  gegen
  diese  seine  Thätigkeit  gerichtete  Widerstand  erscheint
  aber  nicht  gegen  seine  amtliche  Autorität  als
Vollstreckungsorgan,  sondern  nur  gegen  eine  lediglich
  der  privatrechtlichen  Sphäre  angehörende  Thätigkeit
  desselben  und  fällt  nicht  unter  §.  113  d.
R.  St.G.  B.  (E.  v.  20.  April  1874.)

§.  126.  Die  Androhung  der  Brandstiftung
an  einem  Walde  ist  die  Androhung  eines  gemeingefährlichen
  Verbrechens  im  Sinne  des  siebenundzwanzigsten
  Abschnittes  des  Reichsstrafgesetzbuches
und  begründet  ein  Vergehen  nach  §.  126  desselben,
wenn  dadurch  ein  unbestimmter  Kreis  mehr  oder
minder  betheiligter  Personen  beunruhigt  wird.  (E.
v.  15.  Mai  1874.)

Bemerkung.  In  dem  nämlichen  Sinne  erging
  ein  Erkenntniß  des  Obertribunals  in  Berlin
bvon  ö5  Juli  1871  (Oppenhoff  1.  c.  Bd.  XII,
374.

8.  131.  Hier  muß  festgestellt  sein,  daß  die  erdichteten
  oder  entstellten  Thatsachen  auch  objektiv