316  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

gegen  Staatseinrichtungen  oder  Anordnungen  der
Obrigkeit  als  solche  gerichtet  waren.  Wird  nur  das
Verfahren,  mittelst  dessen  eine  Staatseinrichtung  oder
Anordnung  zu  Stande  kam,  angegriffen,  so  kann
dasselbe  nicht  mit  den  letzteren  identifizirt  werden
und  nur  dann  ein  Vergehen  nach  §.  131  d.  R.  St.  G.  B.
gegeben  sein,  wenn  das  angegriffene  Verfahren  auf
eine  Anordnung  der  Obrigkeit  zurückzuführen  wäre.
(E.  v.  13.  Januar  1874.)

Das  Vergehen  nach  S.  131  d.  R.  St.G.B.  wird
nicht  an  dem  Staate  selbst,  sondern  nur  an  einzelnen
  Zweigen  der  öffentlichen  Gewalt  im  Gebiete  des
obrigkeitlichen  Ansehens  und  der  öffentlichen  Ordnung
  begangen.  Daraus  ergibt  sich,  daß  verläumderische
  Angriffe  unter  gewissen  Umständen  gleichmäßig
  im  ganzen  Reiche,  unter  anderen  Umständen
nur  im  Gebiete  eines  Einzelstaates  strafbar  erscheinen,
  je  nachdem  der  Angriff  gegen  solche  Staatseinrichtungen
  oder  obrigkeitliche  Anordnungen  gerichtet
ist,  welche  auf  der  Reichsverfassung,  den  Reichsgesetzen
  oder  auf  gemeinsamen  Bestimmungen  beruhen,
—  oder  je  nachdem  die  Einrichtungen  eines  einzelnen
  Bundesstaates  oder  Anordnungen  einer  rein  territorialen
  obrigkeitlichen  Gewalt  das  Objekt  des  Angriffes
  bilden.  Werden  Anordnungen  einer  preußischen
  Behörde,  welche  in  Bayern  keine  obrigkeitliche
Autorität  bildet,  in  einem  in  Preußen  nicht  verbreiteten
  Preßerzeugnisse  angegriffen,  so  ist  der  Angriff
in  Bayern  nicht  nach  8.  131  I.  c.  strafbar.  (E.  v.
4.  Mai  1874.)

§.  157  Ziff.  1.  Dieser  Strafmilderungsgrund
gilt  ganz  allgemein;  mithin  auch  für  den  Fall,  wenn
die  Angabe  der  Wahrheit  gegen  den  Zeugen  selbst
eine  Verfolgung  wegen  eines  von  ihm  vorher  verübten
  Vergehens  der  falschen  Anzeige  nach  sich  ziehen
würde.  (E.  v.  31.  Januar  1874.)

Wenn  jemand  beabsichtigt,  einen  Anderen  zur