Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  319

Das  Koupee  eines  Eisenbahnwagens,  welches  nicht
mit  Vorhängen  versehen  ist,  das  von  der  Straße
und  vom  freien  Felde  aus  übersehen  werden  kann
und  an  welchem  zeitweise  Bahnbedienstete  vorübergehen,
  kann  dem  Begriffe  der  Oeffentlichkeit  unterstellt
  werden.  Sind  die  Umstände  der  Feststellung
der  Oeffentlichkeit  von  der  Art,  daß  sie  jedem  urtheilsfähigen
  Menschen  zum  Bewußtsein  gelangen
müssen,  so  erscheint  eine  ausdrückliche  Feststellung
des  Bewußtseins,  daß  die  That  von  Anderen  gesehen
werden  und  Aergerniß  geben  konnte,  nicht  nothwendig.
  Nur  der  Mangel  dieses  Bewußtseins  muß  gegebenen
  Falles  festgestellt  werden.  (E.  v.  27.  Januar
  1874.)

Bemerkung.  Vergl.  die  p.  316  des  vorigen
Jahrgangs  der  Blätter  für  Rechtsanwendung  mitgetheilten
  Erkenntnisse.

8.  185.  Eine  in  einem  Schriftstücke  enthaltene
Beleidigung  ist  erst  dann  vollendet,  wenn  der  durch
dasselbe  bezweckte  Angriff  auf  die  Ehre  eine5  Andern
  dieser  eine  Verletzung  zugefügt  hat,  mithin  in
der  vom  Beleidigenden  beabsichtigten  Weise  äußerlich
  wahrnehmbar  geworden  ist.  (E.  v.  20.  Okkober
  1873.)

Bemerkung.  Bei  einer  in  einer  Zeitung  enthaltenen
  Beleidigung  kann  jeder  Ort,  an  welchem
eine  Verbreitung  der  Zeitung  erfolgt  ist,  als  Ort
der  begangenen  That  angesehen  werden.  Erkenntniß
des  Kassationshofes  zu  Darmstadt  vom  1.  Juli
1872  (Goltdammer  l.  c.  Bd.  XXI,  202.)

Ein  Telegramm  mit  einem  einen  Dritten  beleidigenden
  Inhalt  vollendet  das  Vergehen  der  Beleidigung
  in  dem  Augenblickr,  in  welchem  es  dem  Telegraphenbeamten
  zur  Beförderung  übergeben  wird.
Erkenntniß  des  Obergerichts  in  Wolfen  büttel