320  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

vom  4.  Juli  1871  (v.  Holtzendorff  l.  c.  Band
XIII,  82.)

Eine  Aeußerung,  welche  einen  Anderen  mit  einer
entehrenden  Thatsache  in  unbestimmte  Verbindung
bringt,  also  ihn  in  ehrenrührigen  Verdacht  setzt,  begründet
  eine  Beleidigung,  wobei  die  Absichtlichkeit
der  geschehenen  mit  dem  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
  und  des  ehrenkränkenden  Charakters  erfolgten
  Kundgebung  den  Dolus  erschöpft.  (E.  v.
1.  August  1873.)

Wenn  auf  Grund  des  Vorwirfes  einer  Thatsache
  Klage  wegen  einfacher  Beleidigung  erhoben
wird,  so  darf  die  Wahrheit  dieser  Thatsache  erwiesen
  werden,  um  darnach  ermessen  zu  können,  ob
eine  Absicht  zu  beleidigen  vorliegt.  (E.  v.  3.  November
  1873.)

Wurde  wegen  Beleidigung  durch  den  Vorwurf
einer  strafbaren  Handlung  Privatklage  erhoben,  und
der  Gebrauch  dieses  objektiv  ehrenverletzenden  Vorwurfes
  auch  festgestellt,  so  liegt  dennoch  eine  strafbare
  Beleidigung  nicht  als  gegeben  vor,  wenn  festgestellt
  wird,  daß  der  den  Vorwurf  Gebrauchende

seine  Behauptung  für  wahr  gehalten  und  nicht  in  der
Wbscht,  zu  —2*#  den  Vorwurf  gebraucht  hat.
(E.  v.  6.  März  1

(Schluß  folgt.)

ebakt.  ettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  .  Enke
—  La  ben  Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn.