Samstag  den  10.  Oktbr.  1874.  39.  Jahrgang.  M  21.
Dr.  J.  A.  Zeuffert's  6
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Bemerlungen  zu  Art.  V  des  Expropriatlonsgese  des.  —  Uebersicht
die  neueren  Legekaise  der  Nechusprechung  des  l-  Ge-Lemerkungen

  zu  Art.  V  des  Expropriationsgesetzes.

J.

Nach  Art.  V  des  Gesetzes  v.  17.  Nov.  1837
muß  die  Entschädigung  für  jede  zwangsweise  Abtretung
  von  Grundeigenthum  neben  dem  gemeinen
Werthe  des  abzutretenden  Gegenstandes  und  neben
der  Abfindung  des  dritten  Nutzungsberechtigten  enthalten
  die  Vergütung  für  die  dem  Eigenthümer
  durch  die  Abtretung  zugehenden  sonstigen
  Nachtheil
4  Das  Gesetz  sühr  als  solche  zu  ersetzende  Nachtheile
  speziell  auf:

a)  den  Mehrwerth  des  AbtretungSgegenstandes
durch  Zusammenhang  mit  andern  Eigenthumstheilen
  oder  durch  bisherige  Benutzungsweise;

b)  die  Werthsminderung  des  übrigen  Grundbesitzes
  desselben  Eigenthümers  in  Folge  der
Abtretung;

F00)  unvermeidüüchen  Erwerbsverlust  durch  die  Abtretung;


d)  Fruchtentg  ang

An  diese  Weszklung  hat  sich  vielfach  die  Auffassung
  geknüpft,  daß  nur  die  hier  speziell  genannten

Neue  Folge  XIX.  Band.