322  Art.  V  des  Expropriatlons-Ges.

Nachtheile  zum  Ersatze  gelangen  dürfen  und  daß
ein  Ersatzanspruch,  wenn  er  gesetzlich  begründet  sein
soll,  unter  eine  der  aufgezählten  Kategorieen  fallen
müsse.  Manche  Gerichte  verordnen  daher  in  Expropriationsfällen
  ohne  Rücksicht  auf  sonstiges  Parteivorbringen
  lediglich  eine  Expertise  über  die  obigen
vermeintlich  vom  Gesetze  ausschließend  zugelassenen
Ersatzfragen.

Daß  diese  Anschauung  nicht  richtig  ist,  ergibt
sich  aus  dem  Grundprinzipe,  aus  dem  Wortlaute  und
aus  der  Geschichte  des  Gesetzes.

Das  Gesetz  erklärt  in  Art.  I,  A,  b  die  Zwangsenteignung
  gesetzlich  nur  gegen  vorgängige  volle
Entschädigung  für  gerechtfertigt.  Diesem  Grundsatze
würde  es  geradezu  widersprechen  und  die  gesetzliche
Zusicherung  voller  Entschädigung  würde  eine  leere
Phrase  werden,  wenn  man  die  offenbar  unvollständige
  Aufzählung  der  Abtretungsnachtheile  in  Art.  V
als  eine  ausschließende  betrachten  wollte.  Es  liegt
auf  der  Hand,  daß  die  Abtretung  dem  Eigenthümer
bezüglich  verbleibender  Restflächen  die  Bestreitung
von  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  nothwendig
machen  kann,  welche  begrifflich  wie  ökonomisch  sich
unter  keine  der  aufgezählten  Kategorien  einreihen
lassen.  Die  Herstellung  neuer  Umzäunungen,  die
Neuregelung  des  Wasserablaufes  u.  dgl.  sind  Gegenstände,
  welche  keineswegs  grundsätzlich  mit  dem
Ersatze  der  Werthsminderung  zusammenfallen,  vielmehr
  außer  demselben  zur  Vergütung  gelangen  müssen,
  wenn  der  Eigenthümer  voll  entschädigt  werden
soll“).  Es  ist  noch  wohl  von  vornherein  undenkbar,
  daß  der  Gesetzgeber  hätte  glauben  sollen,  sein
Prinzip  durch  Enumerirung  weniger  einzelner  Anwendungen
  voll  und  ganz  verwirklichen  zu  können.

Daß  dieß  nicht  beabsichtigt  war,  geht  übrigens

*)  Val.  hiezu  Vl.  f.  RA.  Bd.  XXVI  S.  415.