Art.  V  des  Expropriations-Ges.  323

auch  aus  dem  Wortlaute  des  Art.  V  hervor.  Denn
die  unter  a  —  d  angeführten  Schäden  sind  mit
dem  Worte  „namentlich“  eingeführt,  was  deutlich
genug  für  die  beispielsweise,  nicht  ausschließende,  Bedeutung
  der  folgenden  Aufzählung  spricht.

Dieß  wird  um  so  evidenter,  wenn  erwogen
wird,  daß  an  Stelle  dieses  „namentlich“  ursprünglich
  ein  „und  zwar“  gestanden  hat.  Der  Reglerungsentwurf,
  der  überhaupt  nur  vom  gemeinen
Werthe  und  vom  Mehrwerthe  durch  Zusammenhang
oder  Benützung  sprach,  wurde  durch  den  Ausschuß  der
mit  dem  Gesetzentwurfe  zuerst  befaßten  Kammer  der
Reichsräthe  sofort  im  Sinne  der  jetzigen  Fassung
geändert,  hiebei  aber  die  einzelnen  Ersatzgattungen
mit  den  Worten  „und  zwar“  eingeführt.  Am
Schlusse  der  Sitzung  der  vereinigten  Ausschüsse  I.
III  der  zweiten  Kammer  vom  28.  Juli  1837  (Beil.
Bd.  XI  S.  138)  wird  als  Folge  des  Ganges  der
bisherigen  (die  Nothwendigkeit  vollen  Ersatzes  betonenden)
  Berathung  beschlossen,  anstatt  „und  zwar“
zu  setzen  „und  zwar  namentlich.“  Der  Beisatz  ist
zwar  laut  des  Protokolls  zu  einer  falschen  Stelle
des  Artikels  (nach  dem  Worte  „enthalten“)  beschlossen
worden.  Indessen  hat  die  Kammer,  wie  dieß  auch
aus  der  weiteren  Behandlung  des  Gegenstandes
(Bd.  XVIII  S.  500  u.  540)  hervorgeht,  sofort
mit  dem  Ausschusse  erkannt,  daß  hier  nur  ein  Redaktionsversehen
  vorliegt,  und  daß  man  den  Beisatz
nicht  zum  Eingange  des  ganzen  Artikels  machen
wollte,  sondern  zum  Eingangssatze  der  Ziffer  2;
dem  entsprach  auch  die  Beschlußfassung  beider  Kammern.
  Schließlich  ist  auf  eine  aus  den  Protokollen
nicht  mehr  nachweisbare  Weise  das  „und  zwar“
gänzlich  aus  dem  Gesetzentwurfe  verschwunden  und
nur  das  „namentlich“  stehen  gehlieben.

Aus  alledem  folgt  mit  Bestimmtheit,  daß  dem
Eigenthümer  nicht  nur  für  die  im  Gesetze  aufgezähl-2

