324  Art.  V  des  Expropriations-Ges.

ten,  sondern  für  alle  ihm  durch  die  Abtretung  zugehenden
  Nachtheile  Ersatz  zu  leisten  ist,  und  es  steht
der  Umstand,  daß  ein  erhobener  Ersatzanspruch  sich
unter  keine  der  gesetzlich  aufgeführten  Klassen  einreihen
  läßt,  an  und  für  sich  dessen  wirksame  Geltendmachung
  nicht  im  Wege.

II.

Als  besonders  zu  vergütende  Nachtheile  führt
daß  Gesetz  auf:

a)  den  Mehrwerth  des  Abtretungsgegenstandes
durch  Zusammenhang  mit  andern  Eigenthumstheilen
  oder  durch  die  bisherige  Benutzungsweise,


b)  die  Werthsminderung  des  übrigen  Grundbebesitzes
  des  Expropriaten  durch  die  Abtretung.

Einsender  hat  schon  mehrfach  aus  sehr  kompetentem
  Munde  die  Behauptung  hören  müssen,  beide
Sätze  seien  identisch,  der  eine  drücke  nur  denselben
Begriff  positiv,  der  andere  negativ  aus;  beide  Ansätze
  könnten  daher  nicht  nebeneinander,  sondern  nur
einer  derselben  unter  Ausschluß  des  audern  in  Rechnung
  gebracht  werden.

Dieser  Ausschluß  beruht  auf  der  Unterstellung,
als  ob  beide  Ansätze  sich  mit  dem  nämlichen  Objekte
befaßten.  Dieß  ist  nicht  der  Fall.

Die  erste  Position  ist  dazu  bestimmt,  den  Betrag
  zu  ermitteln,  welchen  die  abzutretende
Fläche  vor  der  Abtretung  vermöge  der  gesetzlich
bezelchneten  Ursachen  neben  ihrem  gemeinen  Werthe
für  das  Vermögen  des  Eigenthümers  weiter  repräsentirt.
  Die  zweite  Position  dagegen  hat  es  nicht
mit  der  abzutretenden  Fläche,  sondern  mit  deren
Umgebung  zu  thun  und  soll  für  letztere  die  Diffe-