Art.  V  des  Expropriatlons-Ges.  325

renz  ausgleichen,  welche  sich  bezüglich  ihres  Werthes
  vor  und  nach  dem  Wegfalle  der  Abtretungsfläche
im  Vermögen  des  Eigenthümers  ergibt.

Der  Hauptfall  der  Anwendung  letzterer  Bestimmung
  tritt  bei  Durchschneidungen  ein,  d.  h.
bei  einer  solchen  Euteignung,  bei  der  das  Abtretungsobjekt
  inmitten  von  Eigenthumstheilen  desselben
  Eigenthümers  liegt,  so,  daß  letztere  ihren  bisherigen
  Zusammenhang  verlleren.  .

In  diesem  Falle  würde  der  Eigenthümer,  wenn
er  nur  den  gemeinen  Werth  der  Abtretungsfläche
selbst  und  den  auf  diese  entfallenden  Mehrwerth
durch  Zusammenhang  oder  Benutzungsweise  erhielte,
nicht  voll  entschädigt  sein.

Denn  für  den  durchschnittenen  Rest  seines
Grundbesitzes  tritt  mit  der  Abtrennung  der  Abtretungsfläche
  gleichfalls  eine  unter  Umständen  sehr  bedentende
  Werthsverminderung  ein,  welche  ihre  Deckung
  in  den  obigen  Faktoren  noch  nicht  findet.

Die  Störung  des  Zusammenhanges  und  dadurch
eintretende  Entwecthung  der  Restflächen  ist  mit
vollwerthiger  Zahlung  der  Abtretungsfläche
(etwas  andere5  ist  Zahlung  des  gemeinen  und  des
Zusammenhangswerthes  nicht)  noch  nicht  ersetzt.

Der  jeweilige  Schaden  wird  um  so  evidenter
als  selbstständiger  Ersatzposten  sich  darstellen,  je
kleiner  die  Dimensionen  der  Restflächen  im  Verhältnisse
  zur  vorher  zusammenhängenden  Fläche,  je  gröher
  die  Entfernung  zwischen  den  Restflächen  und  je
beschränkter  die  Verwendbarkeit  derselben  gegenüber
ihrer  früheren  Benutzungsweise  wird.

(Schluß  folgt.).