326  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

VNebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des
Strafrechtes  »
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1673  bis  30.  Juni  1874.

(Fortsetzung.)

§.  185,  186.  Eine  Beleidigung  nach  8.  186
wird  dadurch  begangen,  daß  Jemand  in  Bezug  auf
einen  Anderen  bei  dritten  Personen  Thatsachen
behauptet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen
oder  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzusetzen  geeignet
  sind.  Wenn  aber  jemand  über  eine  Anderen
lediglich  äußert,  er  habe  ihn  in  Verdacht,  etwas
Strafbares  begangen  zu  haben,  ohne  bestimmte  Thatsachen
  zu  erwähnen,  so  wird  dadurch  bei  festgestellter
rechtswidriger  Absicht  nur  eine  Beleidigung  nach  §.  185
d.  R.  St.  G.  B.  begangen.  (E.  v.  19.  Juli  1873.)

Wenn  die  vorsätzlich  nachgeredete  Thatsache
nicht  erweislich  wahr  ist,  liegt  keine  Verläumdung
sondern  eine  Art  der  Beleidigung  vor,  während  die
That  den  Charakter  der  Verläumdung  erst  annimmt,
wenn  die  unwahre  ehrenrührige  Thatsache  wider  besseres
  Wissen  behauptet  oder  verbreitet  wurde.  (E.
v.  1.  August  1873.)

Fir  den  Thatbestand  der  Beleidigung  nach  §.  186
d.  R.  St.  G.  B.  ist  es  gleichgültig,  daß  der  Beschuldigte
  die  verbreitete  injuriöse  Thatsache  für  wahr
gehalten  hat.  (E.  v.  17.  November  1873.)

Bemerkung.  Nur  der  Mangel  der  Nachweisbarkelt,
  nicht  die  Kenntniß  der  Unwahrheit  des
Nachgeredeten  wird  vorausgesetzt;  Irrthum  entschuldigt
  nicht.  Erkenntniß  des  Obertribunals  in  Berlin
  vom  27.  November  und  27.  Dezember  1872
(Goltdammer  Bd.  XX,  532,  533).  Erkenntniß
des  Appellationsgerichts  in  Eisenach  vom  27.  Aug.
1873.  (Gerichtssaal  Bd.  XXV,  380).  .