Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  327

s.  186,  193.  Die  Vorschrift  des  §S.  193  d.
R.  St.  G.  B.  ist  auch  bei  Schmähungen  im  Sinne
des  §.  186  l.  c.  anwendbar,  so  daß,  wenn  der  Thäter
  in  diesem  Falle  die  von  ihm  behauptete  Thatsache
  für  wahr  hielt,  also  nicht  im  Bewußtsein  ihrer
Unerweislichkeit  gehandelt  hot,  die  Nachrede  straflos
  bleiben  muß.  (E.  v.  22.  Mai  1874.)

§.  189.  Beleidigung  als  Angriff  auf  die  persönliche
  Ehre  eines  Anderen  setzt  die  Existenz  des
Angegriffenen  voraus  und  kann  an  einem  Verstorbe-=nen
  nicht  begangen  werden.  Nur  die  Beschimpfung
seines  Andenkens  ist  strafbar  und  kann  auch  nicht
als  Beleidigung  derjenigen  Ueberlebenden  angesehen
werden,  denen  im  Gesetze  die  Befugniß  zur  Antragestellung
  eingeräumt  ist.  (E.  v.  6.  Oktober  1873.)

§.  190.  Ist  wegen  Nachreden  einer  strafbaren
  That  eine  Privatklage  wegen  Beleidigung  erhoben,
  dann  kann  der  Beweis  des  Nachgeredeten  nicht
blos  durch  ein  rechtskräftiges  Urtheil  geführt  werden,
sondern  es  kann,  wenn  über  die  nachgeredete  strafbare
  Thatsache  überhaupt  noch  kein  rechtskräftiges
Urtheil  vorliegt,  der  Wahrheitsbewei5ß  mit  allen  im
Strafverfahren  zulässigen  Beweismitteln  geführt  werden.
  (E.  v.  3.  November  1873.)

S.  193.  Wenn  Aeußerungen  von  an  sich  beleidigender
  Natur  zur  Wahrnehmung  berechtigter
Interessen  gemacht  wurden,  so  kann  eine  strafbare
Beleidigung  nur  bel  erwiesener  Absicht  zu  beleidigen
angenommen  werden.  (E.  v.  12.  Sept.  1873.)

Diese  Absicht  zu  beleldigen,  der  rechtswidrige
Zweck  der  Ehrenkränkung  ist  nachgewlesen,  wenn  festgestellt
  ist,  daß  der  Beleidiger  hat  wissen  können
und  müssen,  daß  die  einem  Dritten  gemachten  Vorwürfe
  für  diesen  eine  schwere  Beleidigung  enthielten
und  daß  diese  Vorwürfe  seiner  eigenen  Rechtfertigung
  nicht  dienlich  waren.  (E.  v.  8.  Mai  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  erkannte  das  Obertri-