328  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

bunal  zu  Berlin  am  21.  Februar  1873  (Goltdammer
  I.  c.  Bd.  XXI,  290.)

Soll  im  Falle  des  §.  193  d.  R.  St.G.BB.
Strafe  wegen  Beleidigung  eintreten,  so  muß  der
Wille  des  Thäters  zu  beleidigen  festgestellt  sein;
die  Feststellung,  daß  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung
  aus  den  Umständen  hervorgehe,  genügt
nicht.  Erkenntniß  des  Obertribunals  zu  Berlin
vom  14.  Juni  1873.  (Goltdammer  I.  c.  Bd.
XXI,  533).  Unter  dem  „Vorhandensein  einer  Beleidigung“
  ist  nichts  als  die  Absicht  zu  beleidigen
zu  verstehen.  Erkenntniß  des  Ocbertribunals  zu
Berlin  vom  3.  Mai  1873  (Oppenhoff  lJ.  c.
Bd.  XlII,  295).

Durch  den  Gesichtspunkt  einer  dienstlichen  Anzeige
  oder  der  Wahrung  eines  Amtsverhältnisses  ist
der  Thatbestand  einer  gegen  dritte  Personen  begangenen
  Beleidigung  vorneweg  keineswegs  ausgeschlossen.
  (E.  v.  23.  Januar  1874.)

Wenn  jemand  bei  der  zuständigen  Behörde
eine  dienstliche  Anzeige  erstattet,  den  Beweis  der
Wahrheit  aber  nicht  erbringt,  so  folgt  hieraus  noch
nicht,  daß  er  dolose  gehandelt  hat.  (E.  v.  5.  Mai
1874.)

Bemerkung.  Das  Anzeigerecht  ist  noch  nicht
überschritten,  wenn  der  Anzeige  eine  Vereinigung
von  rechtmäßiger  und  beleidigender  Absicht  zu  Grunde
liegt.  Um  zu  widerlegen,  daß  die  Anzeige  zur  Wahrung
  berechtigter  Interessen  erfolgte,  ist  der  Nachweis
erforderlich,  daß  der  Sinn  für  Gerechtigkeit  und
Ordnung  unter  den  Antrieben  zur  That  nicht  mitgewirkt
  hat,  sondern  die  Erfüllung  sittlicher  Pflicht
nur  als  Vorwand  ins  Auge  gefaßt  und  in  der  That
niedrige  Verfolgungssucht  alleiniger  Beweggrund,
Verächtlichmachung  und  Herabwürdigung  einziger
Zweck  der  Anzeige  war.  Erkenntniß  des  Obergerichts
Wolfenbüttel  im  Gerlchtssaal  Bd.  XXV,  371.