Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  329

Aeußerungen,  welche  ein  Beamter  behufs  Ausübung
  des  ihm  gewordenen  Berufes  macht,  fallen
unter  §.  193  d.  R.  St.  G.  B.  Solche  Aeußerungen,
wenn  auch  an  sich  ehrenkränkend,  sind  nur  daun
strafbar,  wenn  das  Vorhandensein  der  Beleidigung
aus  der  Form  der  Aeußerung  oder  aus  den  Umständen
  sich  ergibt.  (E.  v.  21.  Februar  1874.)

8.  194.  Der  Verzicht  auf  eine  Privatklage
wegen  Beleidigung  ist  an  keine  besondere  Förmlichkeit
  gebunden;  die  konstatirte  richterliche  Ueberzeugung
  von  dem  Vorliegen  eines  nach  allgemeinen
Rechtsregeln  gültigen  Verzichtes  genügt.  (E.  v.
16.  Aug.  1873.)

Die  Erklärung  des  Vertreters  des  Klägers  in  der
Verhandlung  zweiter  Instanz,  daß  er  lediglich  auf
Vertagung  der  Sache  Antrag  stelle  und  für  den
Fall,  wenn  diesem  Antrage  nicht  entsprochen  würde,
seine  gegen  das  freisprechende  Urtheil  erhobene  Berufung
  zurückziehe,  enthält  einen  rechtögültigen  Verzicht
  auf  die  Privatklage.  (E.  v.  21.  Febr.  1873
und  v.  14.  März  1874.)

Bemerkung.  Vergl.  die  im  vorigen  Jahrgange
  der  Blätter  für  Rechtsanwendung  p.  318
mitgetheilten  Erkenntnisse.

§.  196.  Der  einem  Schwurgerichte  gemachte
Vorwurf  des  absichtlichen  Justizmordes  ist  die  Beleidlgung
  einer  Behörde  und  es  ist  für  den  Thatbestand
  gleichgültig,  ob  zur  Zeit  der  That  das
Schwurgericht  versammelt  war,  oder  nicht.  (E.  v.
24.  Oktober  1873.)

Das  Recht,  neben  dem  beleidigten  Staatsbeamten
  Strafantrag  zu  stellen,  steht  dem  zur  Zeit
der  Ausübung  dleses  Rechtes  dem  Beamten  amtlich
  Vorgesetzten  zu.  (E.  v.  13.  Juni  1874.)

Wegen  Beleidigung  eines  Gemeindeausschusses
kann  der  Bürgermeister  Namens  des  Gemeindeaus-