330  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

schusses  ohne  Beschlußfassung  des  letzteren  keinen
Strafantrag  stellen.  (E.  v.  3.  Oktober  1873.)

Der  Bürgermeister,  welcher  den  Besitz  und
das  Eigenthum  der  Gemeinde  gegen  Angriffe  Dritter
  vertheidigt,  handelt  in  seinem  Berufe  als  Gemeindebeamter.
  Beschimpfungen  desselben  hiebei  fallen
  unter  §.  196.  (E.  v.  20.  April  1874.)

Bemerkung.  Vergl.  das  zu  §F.  113  Angeführte
  über  diesen  Fall.

§.  198.  Wechselseitige  Beleidigungen  sind  diejenlgen,
  welche  vor  Schluß  der  Verhandlung  erster  Instanz
in  einer  Beleidigungssache  zwischen  denselben  Personen,
so  daß  der  Beleidiger  auch  Beleidigter  war,  vorgefallen
  sind  und  in  einem  that=  oder  ursächlichen  Zusammenhange
  stehen.  Ein  Grund,  die  Annahme  wechselseitiger
  Beleidigungen  davon  abhängig  zu  machen,
daß  die  Beleidigung,  welche  vom  Antragsteller  seinem
Gegner  zugefügt  worden  war,  stattgefunden  habe,
ehe  jener  wegen  der  ihm  zugefügten  Beleidigung
Strafantrag  gestellt  hat,  besteht  nicht.  (E.  v.  7.
November  1873.)

Wechselseitige  Beleidigungen  können  nur  dann
als  gegeben  angenommen  werden,  wenn  es  sich  um
Beleidigungen  handelt,  welche  dieselben  Personen
einander  zugefügt  haben.  (E.  v.  12.  Januar
1874.)

Bemerkung.  Dagegen  erklärt  ein  Urtheil
des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  31.  Oktober
1873:  Wechselseitige  Beleidigungen  erfordern  keinen
ursächlichen  und  thatsächlichen  Zusammenhang,  sondern
  es  sind  darunter  solche  Beleidigungen  verstanden,
  bei  welchen  dieselben  Personen  als  Beleidiger
und  Beleidigter  betheiligt  sind.

Ein  Urtheil  des  Kassationshofes  zu  Stuttgart
  vom  4.  Juli  1873  nimmt  dagegen  wieder
an,  daß  unter  wechseitigen  Beleidigungen  nicht  blos
die  auf  der  Stelle  erwiderten,  sondern  überhaupt