Neuere  oberstrichterliche  Erkenntuisse.  331

alle  Beleidigungen  zu  verstehen  sind,  die  unter  sich
in  einem  that=  und  ursächlichen  Zusammenhange
stehen.  (Goltdammer  I.  c.  Bd.  XXI,  939  und
v.  Kübel  J.  c.  Bd.  VII,  215.)

Nicht  bloß  die  Behauptung,  sondern  daß  wirkliche
  Vorhandensein  wechselseitiger  Beleidigungen  veranlaßt
  die  Anwendung  des  §.  198  d.  R.  St.  G.  B.,
so  daß,  wenn  die  klagweise  Behauptung  einer  von
einem  Anderen  erlittenen  Beleidigung  sich  grundlos
erweist,  einer  späteren  Klage  oder  einem  späteren
Strafantrage  des  letzteren  nicht  die  Einrede  entgegengesetzt
  werden  kann,  der  nunmehrige  Kläger  hätte
die  von  ihm  begangene  Beleidigung  schon  im  früheren
  Verfahren  geltend  machen  sollen.  (E.  v.  20.
Februar  1873.)

Die  im  §.  198  d.  R.  St.  G.  B.  vom  gerichtlich
belangten  Beleidiger  gemachte  Auflage,  vor  Schluß
der  Verhandlung  erster  Instanz  seinen  Gegenstrafantrag
  wegen  etwa  von  seinem  Gegner  erlittener
Beleidigung  bei  Verlust  seines  Rechtes  zu  stellen,
gilt  nur  für  den  Fall,  wenn  der  Belangte  von  der
ihm  widerfahrenen  Beleidigung  und  der  Person  des
Thäters  bis  dahin  Kenntniß  hatte  (E.  v.  7.  Januar
  1873).

Das  Gesetz  hat  im  §.  198  d.  R.  St.  G.  B.  lediglich
  den  Fall  im  Auge,  wenn  bei  Verübung
der  zweiten  Beleidigung  von  Seite  deß  zuerst  Beleidigten
  die  ihm  wegen  der  von  ihm  erlittenen  Beleidigung
  laufende  Antragefrist  noch  nicht  abgelaufen
  ist,  wohl  aber  zur  Zeit,  wo  er  die  wegen  der
von  ihm  verübten  Beleidigung  erhobenen  Denunziation
  seines  früheren  Beleidigers  erfuhr.  Es  muß
daher  im  Urtheile  immer  der  Zeitpunkt  festgestellt
werden,  in  welchem  das  Antragsrecht  des  Beklagten
  und  zuerst  Beleidigten  entstanden  ist.  (E.  v.
26.  Juni  1874.)