332  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Bemerkung.  Hiemit  stimmt  das  bereits  in
dem  vorigen  Jahrgange  der  Blätter  für  Rechtsanwendungsp.
  319  erwähnte  Erkenntniß  des  k.  Oberappellationsgerichts
  zu  Dreöden  vom  20.  April
1872  in  der  Hauptsache  überein.

Der  angedrohte  Rechtsnachtheil  des  Verlustes
des  Antragerechtes  des  wegen  einer  von  ihm  verübten
  Beleidigung  Verfolgten  tritt  mit  Verkündun
des  Urtheils  erster  Instanz  ein,  mag  dasselbe  auch
in  Folge  der  Zurücknahme  des  Strafantrages  deß
von  ihm  in  seinem  Berufe  Beleidigten  auf  Freisprechung
  lauten.  (E.  v.  9.  Dezember  1873.)

§.  198,  199.  §.  198  setzt  voraus,  daß  beide
Theile  die  Bestrafung  wollen  und  bestimmt  die  Zeit,
binnen  welcher  der  Beklagte  noch  mit  rechtlicher
Wirksamkeit  Bestrafung  des  Klägers  mittelst  Gegenklage
  beantragen  kann.  §.  199  räumt  ganz  allgemein
  und  unabhängig  von  Parteianträgen  für  alle
Fälle  erwiderter  Beleidigung  dem  richterlichen  Ermesen
  ein,  beide  Beleidiger  oder  einen  derselben  für
straffrei  zu  erklären,  so  daß  es  genügt,  wenn  der
Beklagte  erst  in  zweiter  Instanz  die  vom  Kläger
an  ihm  verübte  Beleidigung  geltend  macht.  (E.  v.
20.  Februar  1874.)

Bemerkung.  Ein  Erkenntniß  des  Obertribunals
  zu  Berlin  vom  10.  Oktober  1872  (Oppenhoff
  l.  c.  Bd.  XlII,  514)  nimmt  an,  daß  die  Bestimmung
  des  8.  198  über  den  Verlust  des  Gegenstrafantrages
  nur  dann  zutrifft,  wenn  die  Beleidigung
  zum  Zwecke  der  Bestrafung,  nicht  aber,  wenn
sie  zum  Zwecke  der  Kompensation  geltend  gemacht
wurde.

#  199.  „Auf  der  Stelle“  setzt  einen  ursächlichen
  und  nach  den  Umständen  zeitlichen  Zusammenhang
  voraus.  Ob  dieser  gegeben  ist,  gehört
zur  Thatfrage.  Gleichartige  Beleidigungen  sind  nicht
erforderlich,  um  Kompensation  nach  §.  199  anneh-