Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  333

men  zu  können.  (E.  v.  29.  Dezember  1873  und
23.  Januar  1874.)

Bemerkung.  Um  dem  Beleidiger  Straflosigkeit
  angedelben  zu  lassen,  ist  es  erforderlich,  daß  derselbe
  die  ihm  vom  Gegner  angethane  Beleidigung,
sei  es  nur  zum  Zwecke  der  Erlangung  eigener  Straflosigkeit
  gerügt  hat,  indem  außerdem  sein  Verzicht
auf  Genugthuung  angenommen  werden  muß.  Erkenntniß
  des  Oberappellationsgerichts  in  Dreösden
vom  30.  Juli  1872  (Annalen  J.  c.  Bd.  X.  172).

Der  Aukspruch,  daß  die  vom  Angeklagten  verübte
Beleidigung  durch  Beleidigung  zur  Hälfte  gesühnt
sei,  ist  unzulässig.  Jedenfalls  erwächst  durch  die
Annahme,  daß  die  dem  Angeklagten  zugefügte  Beleidigung
  zur  Hälfte  kompensirt  sei,  kein  Recht  auf
Freisprechung.  Erkenntniß  des  Oberappellationsgerichts
  in  Dresden  vom  3.  März  1873.  (Annalen
  1.  c.  Neue  Folge  Bd.  I,  92.)

Eine  Beleidigte,  welche  wegen  Nichtvollendung
des  achtzehnten  Lebensjahres  die  ihr  zugefügten  Beleidigungen
  nicht  selbständig  geltend  machen  kann,
kann,  wenn  sie  selbst  mit  einer  Beleidigungsklage
verfolgt  wird,  die  ihr  vom  Kläger  zugefügte  Beleidigung
  kompensationsweise  geltend  machen.  (E.  v.
18.  Oktober  1873.)

#.  223  Abs.  2.  Diese  Bestimmung  ist  nur
bei  Mißhandlung  von  leiblichen  Aeltern,  nicht  von
Stiefältern  anwendbar.  (E.  v.  26.  September
1873.

8.  227.  Der  Begriff  der  Schlägerei  setzt
Thätlichkeiten  unter  mehreren  Personen  voraus,  nicht
aber,  daß  jeder  der  daran  Theilnehmenden  Thätlichkeiten
  verübt  hat.  Ergibt  sich  letzteres  bezüglich  eines
  Betheiligten,  dann  steht  rücksichtlich  seiner  Theilnahme
  an  einer  Schlägerei  und  vorsätzliche  Körperverletzung
  im  idealen  Zusammenflusse.  (E.  v.  12.
Januar  1874.)