334  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

8.  241.  Das  Strafbare  liegt  hier  in  der
rechtswidrigen  Störung  des  Rechtsfriedens  eines  Andern.
  Es  genügt  deßhalb  zum  Thatbestande  nicht,
daß  gegen  ihn  die  Drohung  ausgestoßen  wurde,  ein
Verbrechen  an  ihm  verüben  zu  wollen;  er  muß  auch
bedroht  worden  sein;  es  muß  die  Drohung  entweder
  ihm  gegenüber  unmittelbar  gemacht,  oder,  wenn
sie  ihm  von  Dritten  hinterbracht  wurde,  vom  Drohenden
  in  der  Absicht  gemacht  worden  sein,  daß  sie  ihm
hinterbracht  werde.  (E.  v.  2.  Januar  1874.)

§.  242.  Gegenstände,  welche  eine  Kirchenverwaltung
  ihrem  Meßner  zur  Verwahrung  übergibt,
bleiben  in  deren  Gewahrsam.  Durch  rechtswidrige
Zueignung  derselben  begeht  der  Meßner  einen  Diebstahl.
  (E.  v.  25.  Juli  1873.)

Ansichnahme  eines  aus  Versehen  vom  Eigenthümer
  in  einem  Wirthshause  zurückgelassenen  Hundes
  in  der  Absicht  rechtswidriger  Zueignung  ist  Diebstahl.
  (E.  v.  12.  September  1873.)

Gegenstände,  welche  vom  Eigenthümer  verborgen
  wurden,  sind,  solange  sie  sich  in  ihrem  Verstecke
befinden,  nicht  verloren,  ihre  Hinwegnahme  in  der
Absicht  rechtswidriger  Zueignung  durch  einen  Dritten
  ist  Diebstahl.  (E.  v.  1.  Juni  1874.)

§.  243  Ziff.  2.  Das  Einsteigen  besteht  in
dem  Eindringen  in  ein  Gebäude  oder  in  einen  umschlossenen
  Raum  mittelst  Steigens.  Ein  Einsteigen
ist  also  nicht  vorhanden,  wenn  der  Dleb  blos  an
der  Außenseite  des  Gebäudes  emporgestiegen,  nicht
aber  in  das  Innere  desselben  eingetreten  ist.  Der
Ausdruck,  daß  aus  einem  Gebäude  gestohlen  wurde,
bezeichnet  die  Vorbedingung,  daß  sich  das  Diebstahlsobjekt
  zur  Zeit  des  Diebstahls  innerhalb  des  erstiegenen
  Gebäudes  befunden  haben  muß.  (E.  v.  25.
April  1874.)  ·

Bemerkung.  Nach  den  Erkenntnissen  des
Oberappellationsgerichts  zu  Dresden  vom  29.  Sep-