Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  335

tember  und  1.  Dezember  1871  (Annalen  J.  c.  Bd.
IX,  202  und  Dr.  v.  Holtzendorff  l.  c.  Bd.  XII,
455)  ist  unter  Einsteigen  nicht  unbedingt  und  ausschließlich
  das  Einsteigen  von  außen  zu  verstehen;
es  kann  auch  gegeben  sein,  wenn  der  Dieb  sich  innerhalb
  eines  Gebäudes  oder  Hoframmes  befunden
hat;  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Theil  des  Gebäudes,
  in  welches  der  Dieb  einstieg,  einem  selbständigen
  Gebäude  gleich  zu  achten  ist  und  nicht  blos  eine
geschlossene  Abtheilung  des  ersteren  bildet.

Das  Wärtchen  „aus“  legen  ein  Erkenntniß
des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  27.  September
1871  und  ein  solches  des  Oberappellationsgerichts
daselbst  vom  20.  April  1872  so  aus,  daß  sie  sagen,
der  Diebstahl  müsse  jedenfalls  in  dem  Gebände  oder
umschlossenen  Hofraume  verübt  worden  sein.  (Oppenhoff
  1.  c.  Bd.  XII,  166  Bd.  XllI,  271.)

§S.  243  Ziff.  6.  Das  Gesetz  behandelt  hier
den  bandenmäßigen  Komplott,  welcher  sich  vom  einfachen
  Komplotte  dadurch  unterscheidet,  daß  ersterer
in  der  gewerbsmäßigen  Verbindung  Mehrer  zur  gemeinschaftlichen
  Verübung  einzelner  noch  unbestimmter
  Verbrechen  derselben  oder  verschiedener  Art  je
nach  dargebotener  Gelegenheit  besteht,  während  der
einfache  Komplott  immer  nur  bestimmte  individualisirte
  Verbrechen  zum  Gegenstande  und  Zwecke  der
Verbindung  hat.  Die  Verbindung  Mehrer  zu  fortgesetztem
  Diebstahl  auf  einem  Jahrmarkte  kann  bald
eine  bandenmäßige,  bald  ein  einfaches  Komplott
sein,  je  nachdem  sie  dahin  geht,  an  den  Marktfieranten,
  unbestimmt  an  welchen  Waaren  und  Firmen
soviel  als  möglich  Diebstähle  zu  verüben,  oder  je
nachdem  die  Gränzen  des  Unternehmens  so  eng  gezogen
  ist,  daß  sie  sich  nur  auf  wenige,  den  Theilnehmern
  an  und  für  sich  schon  im  Voraus  bekannte
Verkäufer  bezieht.  (E.  v.  19.  Juni  1874.)

§.  246.  Bei  Unterschlagung  eines  Fracht-