336  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

stückes  ist  nicht  der  Güterlader,  sondern  der  Eigengeuhümer
  der  Beschädigte.  (E.  v.  1.  September
1873.)

Bemerkung.  Ebenso  urtheilte  in  einem  ähnlichen

  Falle  der  Kassationshof  zu  Stuttgart  am
19.  November  1873  (v.  Kübel  1.  c.  Bd.  XII,
383.)
Der  Finder  einer  verlorenen  Sache  begeht  durch
deren  Ansichnahme  noch  keine  Unterschlagung,  selbst
wenn  die  Ansichnahme  in  der  Absicht  rechtswidriger
Zueignung  erfolgte.  Die  Unterschlagung  wird  erst
dann  begangen,  wenn  die  Absicht  der  Zueignung
durch  eine  nur  dem  Eigenthümer  zustehende  Verfügung
  über  die  Sache  sich  manifestirt.  (E.  v.  19.
Juli  1873.

g.  247.  Ein  Schäfer,  welcher  gegen  einen
nach  der  Stückzahl  der  Schaafe  berechneten  Lohn
und  die  auf  Rechnung  des  Eigenthümers  zu  beziehende
  Kost  die  ganze  Weidezeit  über  eine  Schaafheerde
  zu  hüten  übernommen  hat,  befindet  sich  in
Kost  und  Lohn  des  Eigenthümers  der  Hrerde.  Ein
von  ihm  an  einer  anderen  als  der  ihm  anvertrauten
  Heerde  seines  Dienstherrn  verübter  Schaafdiebstahl
  ist  nur  auf  Antrag  des  Eigenthümers  verfolgbar.
  (E.  v.  15.  Juni  1874.)

(Fortsetzung  folgt.)  «

Redakt.:  ettüch  in  Nüruberg.  Verl.:  Palm  K  Enke
e  vlph  vn  c)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  #  Sohn.