Samstag  den  24.  Sktbr.  1874.  39.  Dahrgang.  36  22.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Techtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:

temerkungen  zu  Art.  V  des  Expropriationsgesetzes.
(Schluß.)
III.

Mit  ganz  besonderer  Vorliebe  wird  von  Seite
der  Exproprianten  lit,  c  des  Art.  V  angerusen,
welche  Bestimmung  den  Ersatz  des  durch  die  Abtretung
  unvermeidlich  eintretenden  vorübergehenden
oder  bleibenden  Erwerbsverlustes  mit  der  Einschränkung
  gebietet,  daß  die  hiedurch  sich  ergebende
Mehrung  der  Entschädigung  30%  des  Schätzungswerthes
  nicht  übersteigen  darf.

Diese  scheinbar  mit  dem  Grundprinzipe  deß  vollen
  Ersatzes  im  Widerspruch  stehende  Beschränkung
hat  zu  dem  vielfach  wiederholten  und  häufig  gelungenen
  Versuche  geführt,  theils  offenbar  zum  Ersatze
geeignete  Schäden,  welche  unter  keine  der  gesetzlich
aufgezählten  Kategorien  passen,  unter  obigen  Absatz
einzureihen,  theils  auch  solche  Ersatzposten,  welche
nach  lit.  a  und  b  des  Art.  V  zu  erledigen  wären,
als  Erwerbsverluste  nach  lit.  c  zu  behandeln.

Diese  irrige  Anwendung  wird  namentlich  dann
gerne  versucht,  wenn  es  sich  um  theillweise  Enteignung
  von  gewerblichen  Etablissements  handelt.

Neue  Folge  XIX.  Band.