338  Art.  V  des  Expropriations-Ges.

Bei  diesen  läßt  sich  die  Frage  des  Mehrwerthes  und
der  Werthsminderung  meistens  nicht  ohne  ein  näheres
  Eingehen  auf  die  Betriebsverhältnisse,  zuweilen
auch  nicht  ohne  Berücksichtigung  der  Betriebsergebnisse
  lösen.  Hier  wird  mit  Rücksicht  auf  den  Wortlaut
  des  Absatz  c  zu  folgern  versucht,  daß  alle  mit
einem  spezisischen  Gewerbebetriebe  und  dessen  Resultaten
  zusammenhängenden  Schadensfaktoren  nur  mit
der  diesem  Absatze  anklebenden  Beschränkung  zum
Ersatze  gelangen  dürften.

Der  Zusammenhang  einer  zu  einem  bestimmten
Gewerbsbetriebe  dienenden  Abtretungsfläche  mit  anderen
  Eigenthumstheilen  gibt  denselben  für  den  Eigenthümer
  einen  höheren  Werth  als  dieselbe  Fläche
„getrennt  gelegen“,  zu  gleichem  Zwecke  benützt,  für
ihn  behaupten  würde.  Dieser  Mehrwerth  ist  gleich
der  kapitalisirten  Summe  der  durch  jenen  Zusammenhang
  für  ihn  gewährten  Ersparnisse  an  Transport-,
  Aufsichts=  und  sonstigen  Betriebskosten.  Diese
Ersparnisse  fallen  für  ihn  hinweg,  wenn  an  Stelle
der  Abtretungsfläche  ihm  in  Zukunft  ein  getrennt
liegendes  Grundstück  dienen  muß.  .

Eine  analoge  Werthsminderung  tritt  unter  Umständen
  für  die  Restfläche  ein.  Auch  sie  gewährten
bisher  durch  Zusammenhang  einen  erhöhten  Werth,
repräsentirt  durch  die  kapitalisirte  Summe  der  durch
ihre  Lage  ermöglichten  Betriebsersparnisse.  Das
Maß,  in  welchem  diese  Ersparnisse  wegen  gestörten
Zusammenhanges  schwinden  oder  ganz  in  Wegfall
kommen,  bildet  die  Grundlage  des  Minderwerthes  der
Restflächen  nach  der  Abtretung.

Es  leuchtet  ein,  daß  diese  Schäden,  welche  sich
als  eine  wirkliche  Verminderung  des  Vermögens  des
Eigenthümers  und  als  eine  unmittelbare  Folge  der
Grundabtretung  darstellen,  demselben  zu  ersetzen  sind.
Aber  es  ist  unrichtig,  zu  behaupten,  daß  das  Gesetz
solche  gewerbliche  Schäden  nur  mit  30%  des