Art.  V  des  Expropriations-Ges.  339

Schätzungswerthes  in  Rechnung  zu  ziehen  gestatte.
Eine  solche  Abstraktion  von  der  konkreten  Benutzungsweise
  und  den  sich  hieraus  ergebenden  Werthsfolgen
  ist  dem  Gesetze  fremd.  Es  ergibt  sich  dieß
deutlich  genug  aus  lit.  a  desselben  Artikels,  wonach
der  Mehrwerth,  den  der  Abtretungsgegenstand  durch
seine  bisherige  Benutzungsweise  hat,  voll  in  Aufrechnung
  zu  bringen  ist.

.  Welchen  Sinn  hat  dem  gegenüber  die  Bestimmung
  der  lit.  c  und  die  derselben  beigefügte  Einschränkung?
  Die  Eutstehungsgeschichte  dieses  Absatzes
  und  die  Aeußerungen  hiezu  in  belden  Kammern
  heben  hierüber  jeden  Zweifel.

Die  Bestimmung  des  Absatzes  c  ist  hienach  nicht
gegeben  worden,  um  die  Ansprüche  des  Expropriaten
auf  Ersatz  seines  vollen  Interesses  zu  beschränken.
Man  wollte  damit  dem  wiederholt  betonten  und  im
Gesetze  klar  ausgedrückten  Prinzipe  nicht  untreu  werden,
  daß  omne  id,  quod  interest  zu  ersetzen  sei,  d.  h.
nicht  nur  allein  der  Werth  der  Hauptsache,  sondern
auch  der  mit  der  Entwerthung  eintretende  Verlust
der  Vortheile  und  die  mit  derselben  erfolgenden
Nachtheile.  Es  sollte  jeder  Schaden,  jeder  Vortheil
vergütet  und  jeder  Nachtheil  ausgeglichen,  sofort  lediglich
  nur  das  pretium  afkectionis  ausgeschlossen
werden  ").“

Die  Bestimmung  hatte  vielmehr  den  Zweck,
die  Ersatzrechte  des  Expropriaten  über  das  strengrechtliche
  Gebiet  hinaus  auf  Momente  zu  erstrecken,
welche  mit  der  Frage  der  Grundabtretung  nur
sehr  indirekt  verknüpft  sind  und  daher  als  rechtlich
komputable  Folgen  derselben  nicht  zu  gelten  vermögen.
  Man  hatte  die  allgemeinen  Erwerbtverh
  ältnisse  des  Expropriaten  oder,  wie  man  sich

*)  Zerst  Kolb'sches  Referat  Beil.  Band  XI  S.  24,
29.  -