340  Art.  V  des  Expropriatlons-Ges.

im  Anschlusse  an  den  Sprachgebrauch  auf  einem  anderen
  Gebiete  der  damaligen  Gesetzgebung  ausdrückte,
„seinen  begründeten  Nahrungsstand“  im  Auge  *).
Man  ging  von  der  Anschauung  aus,  daß  die  Abtretung
  unter  Umständen  in  die  allgemeinen  ökonomischen
  Verhältnisse  des  Expropriaten  eine  vorübergehende
  oder  dauernde  Lücke  reiße,  welche  der  Genuß
  der  Zinsen  aus  dem  für  die  Grundabtretung,
  wenn  auch  noch  so  voll  berechneten  Entschädigungskapitale-
  nicht  auszufüllen  vermöge.  Es  wird
ein  Anwesen  expropriirt,  auf  das  sich  der  Eigenthümer
  eine  bestimmte  Kundschaft  herangezogen  hat.
Diese  Kundschaft  wird  ihm  ebensowenig  wie  seine
persönliche  Gewerbsbefugniß  überhaupt  durch  die  Expropriation
  an  sich  entzogen.  Aber  sie  geht  ihm
gänzlich  oder  bis  er  sie  neuerdings  auf  ein  anderes
Lokal  übergeführt  hat,  zeitweise  verloren.  Gleichwohl
  ist  hier  der  Zusammenhang  zwischen  dem  Verlust
  im  persönlichen  Gewerbebetriebe  einerseits  und
Grund  und  Boden  anderseits  ein  so  lockerer  und  so
schwer  zu  verfolgender,  daß  aus  dem  Gesichtspunkte
der  Grundabtretung  keine  Entschädigung  gewährt
werden  könnte.  In  diese  Lücke  tritt  die  Bestimmung
  des  Absatzes  c  und  indem  sie  ein  Gebiet  aufschließt,
  welches  strengrechtlich  betrachtet  ausgeschlossen
  blieb,  durfte  sie  dieß  auch  mit  der  ihr  beigefügten
Beschränkung  thun,  ohne  daß  damit  dem  Prinzipe
der  vollen  Entschädigung  Abbruch  geschehen  wäre.

Dagegen  lag  es  dem  Gesetzgeber  vollständig
fern,  den  Mehrwerth  eines  Grundstückes,  welches
zum  Gewerbebetriebe  diente,  durch  seinen  Zusammenhang
  (die  Summe  der  durch  diesen  Besitz  ermöglichten
  Betriebsersparnisse)  oder  den  durch  Trennung
  für  den  Rest  erzeugten  Minderwerth  (Betrag
der  nunmehr  nicht  mehr  möglichen  Betriebserspar-*)

  Vel.  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  Bd.  XVIII  S.  525.  1.  ff.