Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  341

nisse)  nur  mit  30%  des  Schätungswerthes  zum
Ersatz  zu  bringen.

Die  Controverse,  ob  unter  „Schätzungswerth“
nur  der  gemeine  Werth  oder  die  Summe  dieses
und  des  in  Ziff.  2  lit.  a  brzeichneten  Werthsfaktors
zu  verstehen  sei,  möge  hier  unerörtert  bleiben,  da
die  letztere  richtige.  Anschauung  ohnehin  die  vorherrschende
  geworden  ist.  Dr.  H.  P.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des

krafrechtes
in  der  ZBeit  vom  1.  Juli  1873  bis  30.  Juni  1874.
(Fortsetzung.)

§.  257.  Der  Thäter  einer  strafbaren  Handlung
  kann  nicht  wegen  Anstiftung  eines  Drltten  zur
Begünstigung  derselben  gestraft  werden.  (E.  v.  23.
September  1873.)

Wer,  um  einen  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  zu  einer  Freiheitsstrafe  Verurthellten  dem
Vollzuge  dieser  Strafe  zu  entziehen,  sich  fälschlich
für  den  Verurtheilten  ausgibt  und  dessen  Strafe  antritt,
  macht  sich  einer  Begünstigung  der  von  jenem
begangenen  That  schuldig.  (E.  v.  23.  September
1873.)

Vergl.  §.  271  unten.

§.  259.  Wer  eine  verlorene  fremde  und  unbefugt
  zum  Kaufe  ausgebotene  Sache  vom  Finder
mit  Kenntniß  dieser  Umstände  seines  eigenen  Vortheils
  wegen  auf  dessen  Kaufsanerbieten  hin  ankauft,